Rz. 3a

Unter bestimmten Voraussetzungen kommen Modelle zur Bildung von Wertguthaben im Rahmen der Arbeitszeitflexibilisierung nach § 23b seit dem 1.1.2009 auch bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen in Betracht. Im Rahmen einer Wertguthabenvereinbarung nach § 7b wird durch den Verzicht auf die Auszahlung erarbeiteten Arbeitsentgelts Wertguthaben für dessen Entsparung in Zeiten einer (längerfristigen) Freistellung von der Arbeitsleistung aufgebaut. Diese Vereinbarung ist von schlichten Arbeitszeitflexibilisierungen wie z. B. Gleitzeitvereinbarungen abzugrenzen (vgl. das negative Tatbestandsmerkmal des § 7b Nr. 2).

Vor Klärung der beitragsrechtlichen Konsequenzen für eine Beschäftigung ist aber zunächst deren versicherungsrechtlicher Status festzustellen. Es ist unzulässig, im Wege der Wertguthabenvereinbarung eine versicherungspflichtige Beschäftigung in eine entgeltgeringfügige und damit – mit Ausnahme der Rentenversicherung – versicherungsfreie Beschäftigung umzuwandeln. Denn der Auszahlungsverzicht zugunsten eines Wertguthabens begründet hinsichtlich des ins Wertguthaben eingestellten Arbeitsentgelts lediglich eine Verschiebung der Beitragsfälligkeit, § 23b Abs. 1 Satz 1 ("als Arbeitsentgelt i. S. d. § 23 Abs. 1 maßgebend"), nicht aber eine Veränderung des Arbeitsentgeltbegriffs des § 14, an den die Entgeltgeringfügigkeit i. S. d. § 8 anknüpft. Aus diesem Grund ist vor Abschluss einer Wertguthabenvereinbarung vorrangig zunächst zu prüfen, ob dies im Rahmen einer geringfügig entlohnten oder einer mehr als geringfügig entlohnten Beschäftigung erfolgen soll. Für die Klärung dieser Ausgangsfrage wird das zu erwartende vertraglich vereinbarte Bruttoarbeitsentgelt für die Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts berücksichtigt.

 
Praxis-Beispiel

Eine Verkäuferin ist gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 750,00 EUR beschäftigt. Vom 1.10.2013 an verzichtet die Verkäuferin im Rahmen einer Wertguthabenvereinbarung auf die Auszahlung von monatlich 350,00 EUR. Diese sollen monatlich als Wertguthaben für eine spätere Freistellung angespart werden.

Die Verkäuferin ist – trotz des nunmehr nur noch ausgezahlten Arbeitsentgelts von 400,00 EUR – weiterhin versicherungspflichtig in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, weil das Bruttoarbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze von derzeit 520,00 EUR übersteigt. Eine Verschiebung der Beitragsfälligkeit nach § 23b ist nur dann möglich, wenn die Voraussetzungen des § 7b vollständig erfüllt sind. Nach § 7b Nr. 5 ist bei einem in der Ansparphase versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis eine beitragswirksame Wertguthabenvereinbarung nur möglich, wenn in der Freistellungsphase der ausgezahlte Betrag die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt. Der zur Entsparung vereinbarungsgemäß vorgesehene monatliche Betrag müsste vorliegend also den Ansparbetrag aus mehreren Monaten erfassen. Ansonsten besteht auf Basis des monatlich erarbeiteten Arbeitsentgeltanspruchs von 750,00 EUR Beitragspflicht und die versicherungspflichtige Beschäftigung endet mit Beginn der Freistellung der Verkäuferin von der Arbeitsleistung und der Auszahlung des "Wertguthabens".

Ziel der Regelung des § 7b Nr. 5 ist, dass nicht durch eine Entsparung mit Kleinstbeträgen eine zuvor versicherungspflichtige Beschäftigung über die Fiktion des § 7 Abs. 1a Satz 1 unangemessen lang ohne Beschäftigung bei vollem Sozialversicherungsschutz fortzuführen.

Sofern wegen Nichtüberschreitung der Geringfügigkeitsgrenze eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vorliegt, ist nach Abschluss einer Wertguthabenvereinbarung für weitere klärungsbedürftige Sachverhalte, wie z. B. bei der Zusammenrechnung mit weiteren Beschäftigungen, zur Vermeidung rekursiver Wirkungen das Arbeitsentgelt maßgebend, welches sowohl in der Arbeitsphase als auch in der Freistellungsphase tatsächlich ausgezahlt, gemeldet und verbeitragt wird. Auch für die Prüfung der Angemessenheit der Entsparung eines Wertguthabens nach § 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 ist dabei – unabhängig von einem Wechsel des Versicherungsstatus aufgrund der Zusammenrechnung mehrerer Beschäftigungen – dieses Arbeitsentgelt zugrunde zu legen (vgl. Geringfügigkeits-Richtlinien, Stand 16.8.2022, S. 40, die schon die Neuregelungen ab dem 1.10.2022 erfassen).

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