Rz. 1

Die Vorschrift ist mit der Einführung des SGB IV durch das Gesetz v. 23.12.1976 (BGBl. I S. 3845) erlassen worden und am 1.7.1977 in Kraft getreten.

Satz 1 ist durch Art. 4 Nr. 23 AFRG dahingehend gefasst worden, dass die Bundesagentur für Arbeit im Hinblick auf die Regelung in § 77a von der Verordnungsermächtigung ausgenommen worden ist. Das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) änderte "Bundesanstalt" in "Bundesagentur".

Gemäß Art. 2 Nr. 2 i. V. m. Art. 7 Abs. 7 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) v. 15.12.2008 (BGBl. I S. 2426) wurde mit Wirkung zum 1.1.2010 Satz 3 angefügt. Er korrespondiert mit der Neuregelung des § 77 Abs. 1a.

Durch das Gesetz zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften v. 24.7.2010 (BGBl. I S. 983) wurde Satz 3 aufgehoben. Die Aufhebung erfolgte, weil der bisherige Text dieses Satzes in modifizierter Form in § 77 Abs. 1a übernommen worden ist (vgl. Komm. zu § 77).

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