0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit der Einführung des SGB IV durch das Gesetz v. 23.12.1976 (BGBl. I S. 3845) erlassen worden und am 1.7.1977 in Kraft getreten.

Satz 1 ist durch Art. 4 Nr. 23 AFRG dahingehend gefasst worden, dass die Bundesagentur für Arbeit im Hinblick auf die Regelung in § 77a von der Verordnungsermächtigung ausgenommen worden ist. Das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) änderte "Bundesanstalt" in "Bundesagentur".

Gemäß Art. 2 Nr. 2 i. V. m. Art. 7 Abs. 7 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) v. 15.12.2008 (BGBl. I S. 2426) wurde mit Wirkung zum 1.1.2010 Satz 3 angefügt. Er korrespondiert mit der Neuregelung des § 77 Abs. 1a.

Durch das Gesetz zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften v. 24.7.2010 (BGBl. I S. 983) wurde Satz 3 aufgehoben. Die Aufhebung erfolgte, weil der bisherige Text dieses Satzes in modifizierter Form in § 77 Abs. 1a übernommen worden ist (vgl. Komm. zu § 77).

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Da die Vorschriften der §§ 67 ff. lediglich einen Teil der Regelungen, die für das Haushaltsrecht von Bedeutung sind, umfassen, ist durch die Verordnungsermächtigung die Möglichkeit gegeben, weitere Grundsätze des Haushaltsrechts in Anlehnung an das HGrG zu regeln, wie z. B. die Übertragbarkeit und die Deckungsfähigkeit und angemessenen Raum für gesetzliche Regelungen der Länder und für autonomes Recht der Selbstverwaltung zu lassen. Soweit es sich um die Zahlungen, die Buchführung und die Rechnungslegung handelt, kann die Verordnung über Grundsätze hinaus auch Detailregelungen enthalten.

Die Bundesregierung hat entsprechend § 78 2 Verordnungen erlassen: Die Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung (SVHV) und die Verordnung über den Zahlungsverkehr, die Buchführung und die Rechnungslegung in der Sozialversicherung (SVRV). Die SVRV wurde durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung (SRVwV) ergänzt.

 

Rz. 3

Klargestellt ist, dass auch die im Verordnungswege zu erlassenden Vorschriften auf die Besonderheiten der Sozialversicherung und der einzelnen Versicherungszweige Rücksicht zu nehmen haben.

Die Verordnungsermächtigung gilt nicht nur für die Versicherungsträger selbst, sondern auch für deren Landes- und Bundesverbände sowie die Kassenärztlichen Vereinigungen und deren Verbände. Für die Bundesagentur für Arbeit gilt sie im Hinblick auf die Sonderregelungen aus § 77a ausdrücklich nicht.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 4

Die Ermächtigung ist zwischenzeitlich durch die SVHV v. 21.12.1977 (BGBl. I S. 3147) und die SVRV v. 15.7.1999 (BGBl. I S. 1627), ergänzt durch die SRVwV, ebenfalls v. 15.7.1999 (BAnz. Nr. 145a v. 6.8.1999), genutzt worden (vgl. § 67).

Die Verordnungsermächtigung gilt auch für Verbände und sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts auf dem Gebiet der Sozialversicherung.

3 Literatur

 

Rz. 5

Vgl. Literaturhinweise bei § 67.

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