Rz. 7

Verpflichtungen für laufende Geschäfte zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren dürfen nach § 75 Abs. 2 Satz 1 eingegangen werden, ohne dafür VE in Anspruch nehmen zu müssen. Der Begriff der laufenden Geschäfte ist nicht definiert. Außerdem ist im SGB IV das Nähere nicht geregelt, wie nach § 22 Abs. 4 Satz 3 HGrG eigentlich vorzusehen wäre. Lediglich in § 6 Abs. 3 SVHV ist für Versicherungsträger mit Ausnahme der Bundesagentur für Arbeit eine nicht erschöpfende Aufzählung von Ausnahmen von der Veranschlagung von VE genannt.

 

Rz. 8

Nach der Gesetzesbegründung zur Einführung des SGB IV (BT-Drs. 7/4122 S. 37) sind "laufende Geschäfte solche, die sich im Rahmen der üblichen Tätigkeit des Versicherungsträgers halten; dies kann auch bei finanziell hohen Verpflichtungen der Fall sein". Die Ausnahmen von der Veranschlagung von VE sind daher weit gefasst; nicht nur die Führung der laufenden Verwaltungsgeschäfte durch den Geschäftsführer, sondern auch die Verwaltung des Versicherungsträgers durch den Vorstand kann erfasst sein (§ 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1).

Nach § 75 Abs. 2 Satz 2 bedarf es VE auch dann nicht, wenn zulasten übertragbarer Ausgaben Verpflichtungen eingegangen werden, die im folgenden Haushaltsjahr zu Ausgaben führen. Die Übertragbarkeit von Ausgaben ist in § 8 SVHV, für die Bundesagentur für Arbeit in § 19 BHO geregelt. Für die Bildung, Übertragung und Finanzierung von Ausgaberesten sind § 18 Abs. 2 SVHV bzw. § 45 Abs. 2 und 3 BHO für die Bundesagentur für Arbeit maßgebend.

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