Rz. 1a

Sollten im Laufe des Haushaltsjahres die veranschlagten Mittel nicht ausreichen und ist der Vorstand (bei der Bundesagentur für Arbeit der Verwaltungsrat) wegen fehlender rechtlicher Voraussetzungen nicht in der Lage oder nicht willens, in die nach § 73 vorgegebenen Möglichkeiten der außer- oder überplanmäßigen Ausgaben einzuwilligen, wird in der Vorschrift des § 74 das Instrument des Nachtragshaushaltes zwingend vorgeschrieben. Er ist eine Ergänzung zum festgestellten Haushaltsplan und bildet mit diesem den neuen Haushaltsplan. Damit wird sichergestellt, dass die Versicherungsträger jederzeit die gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben erfüllen können (vgl. §§ 30 SGB IV, 368 Abs. 1 Satz 2 SGB III). 

Die Regelung beruht auf Art. 110 Abs. 3 Satz 1 GG (Möglichkeit von Vorlagen zur Änderung des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplanes). Eine entsprechende Vorschrift für den Bundesbereich findet sich in § 33 BHO (Nachträge zum Haushaltsgesetz und zum Haushaltsplan).

Zum Geltungsbereich vgl. § 67.

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