0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde mit dem Gesetz zur Reform der Arbeitsförderung (Arbeitsförderungs-Reformgesetz – AFRG) v. 24.3.1997 (BGBl. I S. 594) eingeführt. Sie trat zum 1.1.1998 in Kraft, zeitgleich mit der Ablösung des Arbeitsförderungsgesetzes durch das Dritte Buch Sozialgesetzbuch, in dem das Recht der Arbeitsförderung neu gefasst wurde. Seitdem wurde § 71a mehrfach, insbesondere redaktionell geändert. Durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) beispielsweise ist er zum 1.1.2004 an die Bezeichnung Bundesagentur (zuvor Bundesanstalt) angepasst worden. Zugleich wurde die Regelung des Abs. 1 Satz 2 aufgehoben, wonach die Verwaltungsausschüsse der Landesarbeitsämter und Arbeitsämter Vorschläge zum Haushaltsplan machen konnten. Außerdem waren durch verschiedene Organisationsänderungen z. B. bei dem über die Bundesagentur für Arbeit die Rechtsaufsicht führenden Bundesministerium für Arbeit und Soziales, weitere redaktionelle Anpassungen notwendig. Zuletzt wurde § 71a in der seit dem 1.9.2009 geltenden Neufassung des SGB IV im BGBl. I 2009 S. 3710 bekannt gemacht.

1 Allgemeines

 

Rz. 1a

Die Vorschrift bestimmt speziell für die Bundesagentur für Arbeit (BA) die Zuständigkeiten und das Verfahren der Aufstellung, der Feststellung und der Genehmigung des Haushaltsplans der Bundesagentur. Diese Regelung wurde erforderlich, da § 70 Abs. 1 für die BA nicht anwendbar ist. Die BA gilt zwar nach § 1 Abs. 1 Satz 3 SGB IV als Versicherungsträger i. S. d. SGB IV; der Erste und Zweite Titel des Vierten Abschnitts und der Fünfte Abschnitt des SGB IV (§§ 29 bis 66 und 91 bis 94) sind für sie jedoch ausgenommen. Eine Vertreterversammlung i. S. d. § 31 ist bei der BA nicht vorgesehen. Die Zusammensetzung und die Aufgaben des Vorstands der BA ergeben sich nicht aus dem SGB IV, sondern aus § 381 SGB III. Als Selbstverwaltungsorgane werden bei der BA der Verwaltungsrat und die Verwaltungsausschüsse bei den Agenturen für Arbeit gebildet (§ 371 Abs. 1 SGB III).

§ 71a steht in einer Reihe mit weiteren spezialgesetzlichen Regelungen zur Aufstellung, Feststellung und Genehmigung des Haushaltsplans, wie sie in § 71 für die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See normiert wurden, in § 71d für die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, in § 71e für die gewerbliche Berufsgenossenschaft, der die Durchführung von Aufgaben nach § 6 des Seeaufgabengesetzes übertragen ist (Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation) und in § 71f für die Unfallversicherung Bund und Bahn. 

2 Rechtspraxis

2.1 Aufstellung und Feststellung des Haushaltsplans (Abs. 1)

 

Rz. 2

Während bei den übrigen Trägern der Sozialversicherung sich der Haushaltsplan an die für sie jeweils geltenden Kontenrahmen anlehnt, bestimmt sich die Aufstellung und die Ausführung des Haushaltsplans der BA sinngemäß nach der Systematik der Bundeshaushaltsordnung (BHO). Hierauf verweist § 77a Satz 1. Die BA ist eine rechtsfähige bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung (§ 367 Abs. 1 SGB III). Daraus i. V. m. § 105 Abs. 1 Nr. 1 BHO ergibt sich die unmittelbare Anwendbarkeit der §§ 106 bis 110 BHO und i. V. m. § 105 Abs. 1 Nr. 2 BHO die entsprechende Anwendbarkeit der §§ 1 bis 87 BHO, soweit nicht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist. Wie in § 106 BHO allgemein für bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechts vorgesehen, hat das zur Geschäftsführung berufene Organ vor Beginn jedes Haushaltsjahres einen Haushaltsplan festzustellen. Dieser muss alle im Haushaltsjahr zu erwartenden Einnahmen, voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen enthalten und ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. In den Haushaltsplan dürfen nur die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen eingestellt werden, die zur Erfüllung der Aufgaben der juristischen Person notwendig sind. § 106 BHO definiert wichtige Haushaltsgrundsätze (Vorherigkeit, Einheit und Vollständigkeit, Haushaltsausgleich).

Der Haushaltsplan wird vom Vorstand der BA (§ 381 SGB III) aufgestellt und vom Verwaltungsrat (§ 371 SGB III) festgestellt. Der Verwaltungsrat ist an die Vorlage des Vorstandes nicht gebunden. Im Übrigen gilt der Haushaltsplan bis zur Genehmigung durch die Bundesregierung als "schwebend unwirksam" (Theuerkauf, in: jurisPK-SGB IV, 3. Aufl. 2016, § 71a Rz. 10).

Der Haushaltsplan der BA ist nach Maßgabe des § 13 Abs. 2 Satz 2 und 3 BHO in Kapitel und Titel unterteilt, wobei die Titel wiederum die Titelnummer, die Zweckbestimmung und den Ansatz enthalten. Die sachliche Abgrenzung der Titel voneinander orientiert sich an den Verwaltungsvorschriften des Bundes über die Gruppierung der Einnahmen und Ausgaben nach Arten (Gruppierungsplan).

Einen entscheidenden Einfluss auf die Höhe wesentlicher Ansätze im Haushaltsplan nimmt die Schätzung der gesamtwirtschaftlichen Eckwerte in Deutschland durch die Bundesregierung. Diese wird zweimal jährlich vorgenommen. Maßgeblich für den Haushalt der BA...

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