0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Rentenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) in Abs. 2 geändert (Satz 2 wurde zum 1.1.2004 gestrichen).

Durch das Gesetz zur Organisationsreform der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) wurde mit Wirkung zum 1.1.2005 die Überschrift geändert, Abs. 1 neu gefasst und Abs. 2 und 3 wurden redaktionell angepasst. Mit diesem Gesetz wurden die Bundesknappschaft, Bahnversicherungsanstalt und die Seekasse zur Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See vereinigt.

Durch das Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 19.12.2007 (BGBl. I S. 3028) wurde Abs. 3 Satz 1 mit Wirkung zum 1.1.2008 geändert.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift regelt, wie §§ 70 und 71a bis f für die übrigen Sozialversicherungsträger, Besonderheiten des Haushaltsrechts für die Knappschaft-Bahn-See; weitere Besonderheiten sind in § 72 Abs. 2 Satz 2 und § 73 Abs. 2 Satz 2 hinsichtlich der Genehmigung bei der vorläufigen Haushaltsführung und bei über- und außerplanmäßigen Ausgaben enthalten sowie in § 77 Abs. 2 hinsichtlich der Buchführung der Rechnungslegung und der Rechnungsprüfung. Die Vorschrift gilt ausschließlich für die Knappschaft-Bahn-See, deren besondere Verhältnisse gesonderter, von den Regelungen für die übrigen Sozialversicherungsträger abweichender Regelungen bedürfen.

2 Rechtspraxis

2.1 Haushaltsplan (Abs. 1 Satz 1)

 

Rz. 3

Der Haushaltsplan muss die Einnahmen und Ausgaben für die

  • knappschaftliche Krankenversicherung
  • knappschaftliche Pflegeversicherung,
  • knappschaftliche Rentenversicherung und die
  • allgemeine Rentenversicherung

gesondert nachweisen.

Maßgebend hierfür war die unterschiedliche Finanzierung in den einzelnen Bereichen.

Diese Ergänzung wurde erforderlich, da nunmehr die bisher eigenständigen Träger (Bundesknappschaft, Bahnversicherungsanstalt und Seekasse) zusammengeführt wurden.

2.2 Verwaltungskosten (Abs. 1 Satz 2, Abs. 2)

 

Rz. 4

Bei den Verwaltungskosten wird diese Trennung nicht beibehalten, obwohl sie auch unterschiedlich finanziert werden. Die Verwaltungskosten der Krankenversicherung und der allgemeinen Rentenversicherung gelten hier als Aufwendungen der Rentenversicherung. Da die Knappschaft-Bahn-See als ein Versicherungsträger gleich mehrere Zweige der Sozialversicherung durchführt, entstehen häufig Sach- und Personalkosten, die nicht eindeutig einem Versicherungszweig zugeordnet werden können. Insoweit wird auch hier den besonderen Gegebenheiten der knappschaftlichen Sozialversicherung Rechnung getragen. Mit der gleichen Begründung gelten nunmehr auch die Verwaltungsausgaben der allgemeinen Rentenversicherung als Verwaltungsausgaben der knappschaftlichen Rentenversicherung.

Nach Abs. 2 hat die knappschaftliche Krankenversicherung und nunmehr auch die allgemeine Rentenversicherung der knappschaftlichen Rentenversicherung die Verwaltungsaufwendungen zu erstatten. Dies gilt zunächst nicht für die knappschaftliche Pflegeversicherung, die in die Regelung des Abs. 2 nicht einbezogen wurde. Hier werden die Kosten der Pflegekasse durch § 46 Abs. 3 SGB XI wie bei den übrigen Krankenkassen durch die Verwaltungskostenpauschale abgegolten, wodurch sie mittelbar, obwohl nicht ausdrücklich normiert, wiederum der Erstattung unterliegen.

Zu den Verwaltungsausgaben für die Krankenversicherung der Rentner (bisher Abs. 2 Satz 2) vgl. § 117.

2.3 Genehmigung (Abs. 3)

 

Rz. 5

Der vom Vorstand aufgestellte Haushaltsplan muss zunächst von der Vertreterversammlung festgestellt werden. Abs. 3 Satz 1 sieht im Hinblick auf die erheblichen Zuschüsse des Bundes (Defizithaftung nach § 215 SGB VI) die anschließende Genehmigung des Haushaltsplans durch die Bundesregierung vor und bestimmt den Inhalt des Genehmigungsrechts, das im Hinblick auf die unterschiedliche Finanzierung der Versicherungszweige nicht einheitlich geregelt ist.

Das Genehmigungsrecht der Bundesregierung ist nicht nur ein Akt der Rechtsaufsicht, sondern Mitwirkungsrecht. Der Mitwirkungs- und Gestaltungsspielraum wird in Abs. 3 Satz 3 näher bestimmt. Der Haushaltsplan der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist nach den allgemeinen Grundsätzen über die Mitwirkungsrechte in der Sozialversicherung so lange schwebend unwirksam, bis die Bundesregierung durch Genehmigung seine Vollziehbarkeit bejaht hat.

Obwohl in Abs. 3 Satz 2 keine Vorlagepflicht von Amts wegen normiert ist, ergibt sich diese aus dem Genehmigungserfordernis.

 

Rz. 6

Die Voraussetzungen für die Versagung der Genehmigung sind in Abs. 3 Satz 3 einheitlich für die Ansätze für die 3 Versicherungszweige geregelt.

Als spezieller Versagungsgrund für die Genehmigung bei den Ansätzen für die knappschaftliche oder allgemeine Rentenversicherung ist die Nichtbeachtung der Bewertungs- oder Bewirtschaftungsmaßnahme des Bundes normiert. Einbezogen sind hier auch die gesamten Verwaltungsausgaben, also auch die Verwaltungsausgaben der knappschaftlichen Krankenversicherung wegen der Fiktion in Abs. 1 Satz 2. Die Verweisung auf die Bewertungs- oder Bewirtschaftungsmaßstäbe des Bundes beinhaltet ein Kontrollrecht...

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