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Die Vorschriften zum Haushalts- und Rechnungswesen (§§ 67 bis 79) traten mit dem SGB IV durch Art. 1 des Gesetzes v. 23.12.1976 (BGBl. I S. 3845) zum 1.7.1977 in Kraft. Sie waren erstmals für das Haushaltsjahr 1978 anzuwenden.

§ 67 ist mit der Einführung des SGB IV durch das Gesetz v. 23.12.1976 (BGBl. I S. 3845) am 01.07.1977 in Kraft getreten. Erstmalige Anwendung fand die Norm für das Haushaltsjahr 1978. Durch die Rechtsnorm wurde erstmalig eine für alle Versicherungsträger im Sinne des SGB IV einheitlich geltende Vorschrift über die Erstellung des Haushaltsplans eingeführt.

Für die Sozialversicherungsträger maßgebende Rechtsgrundlage für die Erstellung des Haushaltsplans ist neben den Vorschriften des SGB IV die Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung (SVHV) v. 21.12.1977 (BGBl. I S. 3147) sowie die Verordnung über den Zahlungsverkehr, die Buchführung und die Rechnungslegung in der Sozialversicherung – Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung (SVRV) v. 15.7.1999 (BGBl. 3147). Die auf der Grundlage des § 78 SGB IV erlassene SVHV trifft im Ersten Abschnitt weitergehende Regelungen für die Haushaltsaufstellung.

Der Verwaltungsablauf, wer z. B. in der Sozialverwaltung Entscheidungen treffen und unterzeichnen darf, richtet sich nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung (SRVwV) v. 15.9.1999 (BanZ Nr. 145a v. 6.8.1999). Die SVRV trifft die Feststellung, welcher Sozialversicherungsträger die Normen des SGB IV über das Haushaltsrecht anzuwenden hat; die SVHV regelt speziell, wie der Haushaltsplan aufzustellen ist und welche Bedeutung die einzelnen Rechtsnormen des SGB IV hinsichtlich des Haushaltsrechts entfalten.

Die Anwendung der SVHV ist aufgrund § 78 SGB IV für die Bundesagentur für Arbeit ausgenommen. Für sie gelten die Haushaltsvorschriften des Bundes sinngemäß und die allgemeinen Haushaltsgrundsätze der Haushaltswirtschaft des Bundes sind zu beachten (§ 77a SGB IV). Die für die Haushaltsaufstellung relevanten Vorschriften sind neben den Spezialvorschriften des SGB IV im Teil II (§§ 11 bis 33) der Bundeshaushaltsordnung (BHO) enthalten.

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