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Auf Grund des § 78 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) sowie, jeweils in Verbindung mit dem eingangs genannten § 78, auf Grund

  • des § 368 k Abs. 3 Satz 5 und des § 414 Abs. 4 Satz 4 der Reichsversicherungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die durch Artikel II § 1 Nr. 5 und 7 des eingangs genannten Gesetzes neu gefaßt worden sind,
  • des § 22 Abs. 5 Satz 3 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1448), der durch Artikel II § 4 Nr. 4 des eingangs genannten Gesetzes angefügt worden ist, und
  • des § 56 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte vom 10. August 1972 (BGBl. I S. 1433), der durch Artikel II § 5 Nr. 3 des eingangs genannten Gesetzes angefügt worden ist,

verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:

§§ 1 - 12 Erster Abschnitt Aufstellung des Haushaltsplans

§ 1 Veranschlagung und Gliederung

 

(1) 1Im Haushaltsplan sind die Einnahmen nach dem Entstehungsgrund, die Ausgaben und die Verpflichtungsermächtigungen nach Zwecken getrennt zu veranschlagen. 2Für jede Einnahmeart und für jeden Einzelzweck ist eine besondere Haushaltsstelle vorzusehen.

 

(2) 1Die Gliederung des Haushaltsplans und die Bezeichnung der Haushaltsstellen richten sich nach den für die einzelnen Versicherungszweige jeweils vorgeschriebenen Kontenrahmen. 2Der Haushaltsplan ist entsprechend den Kontenklassen, Kontengruppen, Kontenarten und gegebenenfalls den Konten der vorgeschriebenen Kontenrahmen zu gliedern. 3Die Bezeichnung der Haushaltsstelle entspricht der Kontenarten- gegebenenfalls der Kontenbezeichnung.

 

(3) Bei jeder Haushaltsstelle sind neben der Bezeichnung, dem Geldansatz und etwaigen Haushaltsvermerken auch der Vorjahresansatz und die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben des vorletzten Haushaltsjahres aufzuführen.

 

(4) In der Unfallversicherung können Einnahmen, deren Höhe erst im Rahmen der Umlagerechnung endgültig durch den Vorstand bestimmt wird, abweichend vom Kontenrahmen in einer Haushaltsstelle „Haushaltsausgleich” zusammengefaßt werden.

§ 2 Abgrenzung nach Haushaltsjahren

Die Einnahmen und Ausgaben sind für das Haushaltsjahr zu veranschlagen, für das sie nach den für die einzelnen Versicherungsträger jeweils geltenden Verordnungen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften über das Rechnungswesen zu buchen sind.

§ 3 Grundsatz der Gesamtdeckung

1Alle Einnahmen dienen als Deckungsmittel für alle Ausgaben. 2Auf die Verwendung für bestimmte Zwecke dürfen Einnahmen beschränkt werden, soweit dies durch Gesetz vorgeschrieben oder im Haushaltsplan zugelassen ist.

§ 4 Vorbemerkung, Übersichten zum Haushaltsplan

 

(1) In einer Vorbemerkung zum Haushaltsplan sollen Einnahmen und Ausgaben nach wichtigen Bereichen dargelegt werden.

 

(2) Dem Haushaltsplan ist eine Übersicht über die Planstellen der Beamten und dienstordnungsmäßig Angestellten und die Stellen der Angestellten und Arbeiter als Anlage beizufügen.

 

(3) Darüber hinaus sind auf Verlangen der Selbstverwaltungsorgane dem Haushaltsplan insbesondere folgende Anlagen beizufügen:

 

1.

eine Darstellung der veranschlagten Einnahmen und Ausgaben in einer Gliederung nach Kontenklassen oder in einer Gruppierung nach bestimmten Arten (Gruppierungsübersicht)

 

2.

eine Übersicht über die veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen

 

3.

eine Übersicht über die den Haushalt in Einnahmen und Ausgaben durchlaufenden Posten.

§ 5 Bruttoveranschlagung, Vollständigkeit

 

(1) 1Die Einnahmen und Ausgaben sind in voller Höhe und getrennt voneinander zu veranschlagen. 2Dies gilt nicht, soweit Ausnahmen in den für die einzelnen Versicherungsträger jeweils geltenden Verordnungen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften über das Rechnungswesen angeordnet sind. 3In den Fällen des Satzes 2 ist, soweit erforderlich, die Berechnung des veranschlagten Betrages in die Erläuterungen des Haushaltsplanes aufzunehmen.

 

(2) Als Einnahmen und Ausgaben gelten auch

 

1.

die erfolgsunwirksamen Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit dem Verwaltungsvermögen

 

2.

die erfolgsunwirksamen Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit dem Rücklagevermögen, soweit es in Grundstücken, Gebäuden und deren beweglicher Einrichtung angelegt ist

 

3.

die Einnahmen aus Schuldaufnahmen (Passivzugänge) und die Ausgaben zur Schuldentilgung (Passivabgänge)

 

4.

die Entnahmen aus dem Vermögen und die Zuführungen zum Vermögen.

 

(2a) 1Die Unfallversicherungsträger müssen, sofern sie keinen Investitionshaushalt erstellen, die erfolgsunwirksamen Einnahmen und Ausgaben nach Absatz 2 in einem Soll-Anlagenspiegel veranschlagen. 2Über die in Absatz 2 genannten Positionen hinaus soll der Soll-Anlagenspiegel Erläuterungen zu den geplanten Investitionen oder deren Veränderungen enthalten.

 

(3) (weggefallen)

§ 6 Verpflichtungsermächtigungen

 

(1) 1Verpflichtungsermächtigungen sind zu veranschlagen, wenn die Ermächtigung zum Eingehen von Verpflichtungen, die zu Ausgaben in künftigen Jahren führen können, erst durch den Haushaltsplan begründet werden soll (§ 75 Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch). 2Für bereits eingegangene Verpflichtungen dürfen Verpflichtungsermächtigungen nicht veransc...

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