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Auf Grund des § 78 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), der durch Artikel 4 Nr. 23 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594) neugefaßt worden ist, sowie, jeweils in Verbindung mit der eingangs genannten Vorschrift, auf Grund des § 78 Abs. 3 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), der zuletzt durch Artikel 4 Nr. 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2970) geändert worden ist, des § 208 Abs. 2 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 1 Nr. 124 Buchstabe b des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2266) geändert worden ist, auch in Verbindung mit § 214 Abs. 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, und des § 54 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 1994, BGBl. I S. 1890), verordnet die Bundesregierung:

§ 1 Erster Abschnitt Allgemeines

§ 1 Anwendungsbereich

 

(1) 1Diese Verordnung gilt für die Träger der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte sowie für die Träger der sozialen Pflegeversicherung einschließlich des Ausgleichsfonds nach § 65 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. 2Sie gilt entsprechend für die Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und deren Bundesvereinigungen sowie für die Verbände und die sonstigen Vereinigungen auf dem Gebiet der Sozialversicherung, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind. 3Sie gilt ferner nach § 281 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend für die Medizinischen Dienste der Krankenversicherung.

 

(2) Für Unfallversicherungsträger nach § 114 Abs. 1 Nummer 4, 5 und 7 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, deren Rechnungsführung auf die einer Gebietskörperschaft abgestellt ist, und für Feuerwehr-Unfallkassen kann die Aufsichtsbehörde Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 2 bis 17, 19 und 20 zulassen.

§§ 2 - 4 Zweiter Abschnitt Zahlungsverkehr

§ 2 Abwicklung des Zahlungsverkehrs

 

(1) Der Zahlungsverkehr ist ordnungsgemäß, sicher und wirtschaftlich durchzuführen.

 

(2) 1Ein- und Auszahlungen sind auf Grund von Zahlungsanordnungen anzunehmen oder zu leisten. 2Bei Einzahlungen kann hiervon ausnahmsweise abgewichen werden, sofern ein sachlicher Grund vorliegt.

 

(3) 1Zur Anordnung oder Feststellung Befugte dürfen an der Abwicklung des Zahlungsverkehrs nicht beteiligt sein. 2In der Kassenordnung können Ausnahmen zugelassen werden, wenn dies aus organisatorischen oder personellen Gründen erforderlich ist.

 

(4) 1Der Zahlungsverkehr und die Buchführung sind verschiedenen Bediensteten zu übertragen. 2In der Kassenordnung können Ausnahmen zugelassen werden, wenn dies aus organisatorischen oder personellen Gründen erforderlich ist.

 

(5) Wird von den Ausnahmemöglichkeiten der Absätze 3 und 4 Gebrauch gemacht, so muß sichergestellt sein, daß die Freigabe zur Zahlung oder der Zahlungsauftrag an das Geldinstitut durch einen Bediensteten erfolgt, der weder mit der Anordnung noch mit der Feststellung noch mit der Buchführung befaßt ist.

§ 3 Kassenordnung

1Der Vorstand des Versicherungsträgers hat zur Sicherheit des Zahlungsverkehrs und der Buchführung eine Kassenordnung aufzustellen. 2Die Aufsichtsbehörde ist von der Kassenordnung und ihren Änderungen zu unterrichten. Die Unterrichtung kann unterbleiben, soweit die Kassenordnung mit der Musterkassenordnung übereinstimmt, die der zuständige Bundes- oder Landesverband oder die zuständige Bundesvereinigung in Abstimmung mit den für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden oder den von diesen bestimmten Stellen aufgestellt hat.

§ 4 Prüfungen der Kasse und der Buchführung

 

(1) 1Die Kasse und die Buchführung sind, soweit sie Barmittel und Girokonten betreffen, mehrmals im Jahr unvermutet zu prüfen. 2In die Prüfung sind Termingelder einzubeziehen, soweit es sich um sofort verfügbare Zahlungsmittel handelt. 3Eine Prüfung im Jahr hat sich auch auf die übrigen Geldanlagen zu beziehen.

 

(2) Betriebskassen, Nebenkassen und Zahlstellen sind jährlich mindestens einmal unvermutet zu prüfen, sofern der jährliche Umsatz der Kasse über einer in allgemeinen Verwaltungsvorschriften festzulegenden Grenze liegt.

 

(3) Wenn durch ein ungewöhnliches Ereignis ein Schaden entstanden ist oder ein solcher vermutet wird, ist unverzüglich zu prüfen.

 

(4) Werden bei einer Prüfung Mängel von grundsätzlicher Bedeutung oder Schäden von erheblichem finanziellem Umfang festgestellt, so ist die Aufsichtsbehörde zu unterrichten.

§§ 5 - 9 Dritter Abschnitt Belege

§ 5 Belegpflicht

1Alle Buchungen müssen belegt sein; bei Eröffnungs- und Abschlußbuchungen kann von diesem Grundsatz abgewichen werden. 2Es ist sicherzustellen, daß eine nochmalige Verwendung von Belegen ausgeschlossen ist.

§ 6 Belege für Einzahlungen, Auszahlungen und Buchungen ohne Zahlungsvorgang

 

(1) Belege für Einzahlungen und für Auszahlungen bestehen aus

 

1.

der Zahlungsanordnung (Annahme- oder Auszahlungsanordnung),

 

2.

den sonstigen die Zahlung begründenden Unterlagen,

 

3.

der Zahlungsbescheinigung oder der Quittung.

 

(2) Belege für Buchungen, denen kein Zahlungsvorgang zugrunde liegt, bestehen aus

 

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