Rz. 5

Die Stimmenzahl des Arbeitgebers richtet sich nach der Zahl seiner versicherten und wahlberechtigten Beschäftigten. Die Regelung gibt ihm

  • eine Stimme bei bis zu 20 Arbeitnehmern,
  • 2 Stimmen bei 21 bis 50 Arbeitnehmern,
  • 3 Stimmen bei 51 bis 100 Arbeitnehmern und

dann jeweils eine weitere Stimme für weitere 100 Arbeitnehmer, höchstens jedoch 20 Stimmen (Satz 2). Damit ist die früher unterschiedliche Regelung zum Mehrfachstimmrecht der Arbeitgeber vereinheitlicht worden.

 

Rz. 6

Die hierbei anzurechnenden Versicherten müssen bei dem jeweiligen Versicherungsträger versicherungspflichtig und wahlberechtigt sein. Es ist daher möglich, dass ein Arbeitgeber bei verschiedenen Versicherungsträgern voneinander abweichende Stimmenzahlen hat. Falls die Arbeitnehmer allerdings im Bereich der Rentenversicherung bei verschiedenen Regionalträgern versichert sind, ist dies nach ausdrücklicher Regelung in Satz 3 für das Stimmrecht des Arbeitgebers unerheblich.

 

Rz. 7

Für die Zahl der für das Arbeitgeberstimmrecht anzurechnenden Beschäftigten kommt es auf den Stichtag für das Wahlrecht nach § 50 Abs. 1 an, also auf den in der Wahlausschreibung bestimmten Tag.

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