Rz. 2

Die Vorschrift ergänzt die Regelungen der §§ 45 und 46. Sie legt fest, wie viele Stimmen die wahlberechtigten Personen und Institutionen bei der Wahl zur Vertreterversammlung und zum Verwaltungsrat haben. Die Regelung betrifft

  • in Abs. 1 die Versicherten mit der Klarstellung, dass jeder Versicherte eine Stimme hat,
  • in Abs. 2 die Arbeitgeber mit der Zuweisung einer nach der Zahl ihrer Beschäftigten gestaffelten Stimmenzahl an diese Personen,
  • in Abs. 3 die kommunalen Körperschaften (z. B. Gemeinden und Landkreise), deren Stimmen bei der Wahl zu den Selbstverwaltungsorganen der Unfallversicherungsträger nach der Einwohnerzahl gestaffelt wird, und
  • in Abs. 4 die Möglichkeit abweichender Regelungen im Satzungsrecht.

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