Rz. 7

Das Recht, Vorschlagslisten einzureichen, haben gemäß Nr. 3

  • für die Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte für die Sozialversicherung der Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau die berufsständischen Vereinigungen der Landwirtschaft und deren Verbände und
  • für die bei den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Angehörigen der freiwilligen Feuerwehren die Landesfeuerwehrverbände.

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