Rz. 7a

Durch eine elektronische Betriebsprüfung können insbesondere Kleinst- und Kleinunternehmen bei der Betriebsprüfung entlastet werden. Der Rentenversicherungsträger kann dafür nach Abs. 6a ab dem 1.1.2012 eine Übermittlung von Daten im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber in entsprechender Anwendung des § 147 Abs. 6 Satz 1 und 2 AO verlangen. Das Verfahren der "elektronisch unterstützten Betriebsprüfung" (euBP) steht – nach einer Pilotierungsphase – nunmehr optional zur Verfügung. Das Nähere ist in den "Grundsätzen für die Übermittlung der Daten für die elektronisch unterstützte Betriebsprüfung" i. d. F. v. 1.1.2014 geregelt. Neben der Entlastung der Unternehmen ist auch eine Entlastung der Prüfdienste der Rentenversicherungsträger an dieser Stelle zu erwarten, sie sollen dadurch in die Lage versetzt werden, sich verstärkt den in den letzten Jahren zusätzlich zu bewältigenden Prüfaufgaben zu widmen.

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