Rz. 2

Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist an die Krankenkasse als Einzugsstelle zu zahlen (vgl. § 28h Abs. 1). Die Einzugsstellen haben jedoch die nicht für sie bestimmten Beiträge zur Pflege- und Rentenversicherung sowie zur Arbeitsförderung an diejenigen Versicherungsträger weiterzuleiten, denen die Beiträge zustehen.

Die Vorschrift regelt somit die in dem Zusammenhang mit der Weiterleitung der eingezogenen Fremdbeiträge der Einzugsstelle übertragenen Aufgaben.

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