Rz. 8

Durch § 28i Satz 5  ist für geringfügige Beschäftigungen allgemein (vgl. § 8 Abs. 1) als auch in Privathaushalten (vgl. § 8a) als zuständige Einzugsstelle die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ("Minijob-Zentrale") bestimmt worden. Zu den geringfügig Beschäftigten i. S. d. Vorschrift gehören nicht nur die geringfügig entlohnten Beschäftigten, sondern auch die kurzfristig Beschäftigten nach § 8 Abs. 1 Nr. 2. Die Pauschalbeträge für die geringfügig entlohnten Beschäftigten sind dorthin zu überweisen. Privathaushalte haben eine Ermächtigung zum halbjährlichen Einzug der Pauschbeträge zu erteilen.

Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zieht auch die für die geringfügig entlohnten Beschäftigten abzuführenden Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (U1 für Krankheitsaufwendungen und U2 für Mutterschaftsaufwendungen) mit ein. Seit dem 1.1.2006 sind auch die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See mit abzuführen. Außerdem ist auch die für die geringfügig entlohnten Beschäftigten ohne Vorlage der Lohnsteuerkarte zu entrichtende pauschale Lohn- und Kirchensteuer sowie der Solidarzuschlag i. H. v. im Regelfall insgesamt 2 % des Arbeitsentgelts an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zu entrichten. Wegen dieser pauschalen Steuerzahlung hat der Arbeitgeber auf dem Beitragsnachweis bzw. dem Haushaltsscheck auch seine Steuernummer anzugeben.

Weiterhin ist seit dem 1.1.2009 die Insolvenzgeldumlage für geringfügig entlohnte Beschäftigte an die Minijob-Zentrale abzuführen.

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