Rz. 12

Der Arbeitgeber ist im Arbeitsverhältnis für die Abführung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages nach §§ 28d, 28e verantwortlich (BAG, Urteil v. 21.12.2016, 5 AZR 273/16; LAG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 23.2.2022, 25 Sa 1472/20; vgl. auch Rz. 11). Er hat einen Anspruch gegen den Arbeitnehmer auf den von ihm zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (§ 28g), den er – der Arbeitgeber – nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend machen kann. Er hat den Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle zu zahlen. Die Abführung der Beiträge begründet einen besonderen Erfüllungseinwand. Die Erfüllungswirkung tritt nur dann nicht ein, wenn der Arbeitgeber aufgrund der für ihn zum Zeitpunkt des Abzugs bekannten Umstände eindeutig erkennen konnte, dass keine Verpflichtung zum Abzug besteht. Der Arbeitgeber muss nicht aufrechnen und auch die Pfändungsfreigrenzen (§§ 394, 850 ff. ZPO) nicht beachten (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil v 23.2.2022, 25 Sa 1472/20). Soweit Wertguthaben aus flexiblen Arbeitszeiten nach § 7f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB IV auf die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) übertragen wurden, ist diese für die Beitragszahlung zuständig. In einem solchen Fall hat die DRV Bund mithin die Pflichten des Arbeitgebers zu erfüllen. Die Zahlungspflicht trifft auch denjenigen, der als Arbeitgeber gilt oder die Pflichten des Arbeitgebers zu erfüllen hat (BSG, Urteil v. 28.6.2022, B 12 KR 5/20 R).

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