Rz. 9

Die Vorschrift bestimmt, wer den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (vgl. § 28d SGB IV) zu zahlen hat. Geregelt wird nur die Zahlungspflicht (vgl. dazu auch Rz. 11). Hieraus ist nicht herzuleiten, dass der Zahlungspflichtige den Gesamtsozialversicherungsbeitrag allein aufzubringen hätte (vgl. § 28g). Vielmehr wird dieser von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam getragen (§ 346 Abs. 1 SGB III, § 249 Abs. 1 SGB V, § 168 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI, § 58 Abs. 1 SGB XI). Ungeachtet dessen ist der Arbeitgeber alleiniger Schuldner der Krankenkasse. Die Zahlungspflicht auch für die Arbeitnehmerbeiträge gehört zu den Hauptpflichten des Arbeitgebers kraft seiner Indienstnahme als Privater im Rahmen eines besonderen öffentlich-sozialversicherungsrechtlichen Pflichtverhältnisses (vgl. BGH, Urteil v. 25.10.2001, IX ZR 17/01). Der Beitragsanspruch entsteht kraft Gesetzes, sobald die im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen (§ 22 Abs. 1 Satz 1). Eine Feststellung durch Verwaltungsakt ist nicht erforderlich. Die Zahlungspflicht tritt mit der Fälligkeit der Beiträge ein (§ 23).

 

Rz. 10

Die Vollstreckung von Beitragsforderungen ist nur auf der Grundlage eines Titels möglich. Nach § 28f Abs. 3 Satz 3 gilt der vom Arbeitgeber zu übermittelnde Beitragsnachweis für die Vollstreckung als Leistungsbescheid der Einzugsstelle und im Insolvenzverfahren als Dokument zur Glaubhaftmachung der Forderung der Einzugstelle. Die dem Grunde nach bestehende Zahlungspflicht eines nach § 28e Haftenden stellt die Einzugstelle durch einen Haftungsbescheid fest. Der Haftende muss sich die Bindungswirkung des gegenüber dem Arbeitgeber ergangenen Beitragsbescheids grundsätzlich entgegenhalten lassen.

 

Rz. 11

Schuldner der Beiträge zur Sozialversicherung ist ausschließlich der Arbeitgeber (BGH, Urteil v. 16.5.2000, VI ZR 90/99; BAG, Urteil v. 15.11.2012, 8 AZR 146/10). Er hat den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (einschließlich der Arbeitnehmeranteile der Beiträge) gemäß Abs. 1 zu zahlen. Der Arbeitnehmer hat für den Beitrag selbst dann nicht aufzukommen, wenn sein Arbeitgeber diese Verpflichtung nicht erfüllt. Das gilt unabhängig davon, ob der Arbeitgeber vom Lohnabzug nach § 28g Gebrauch gemacht hat oder noch machen kann und auch unabhängig davon, ob er seiner Lohnzahlungspflicht bereits nachgekommen ist oder nicht. Arbeitgeber und Arbeitnehmer haften insoweit nicht als Gesamtschuldner.

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