Rz. 2

Die Vorschrift ist sukzessiv grundlegend neugestaltet worden und hat mit den früheren Fassungen nur noch wenig gemein. So lautet die Überschrift des § 28b in der vor dem 1.1.2009 geltenden Fassung "Aufgaben der Einzugsstelle bei Meldungen, gemeinsame Grundsätze" und in der ab 1.1.2023 geltenden Fassung "Inhalte und Verfahren für die Gemeinsamen Grundsätze und die Datenfeldbeschreibung". In Anlehnung an die Überschrift fixiert Abs. 1 Satz 1 die Gemeinsamen Grundsätze und die Datenfeldbeschreibung. Ergänzend bestimmt Abs. 1 Satz 2, dass die Nr. 3 und 4 auch für das Zahlstellenmeldeverfahren nach § 202 SGB V und das Antragsverfahren nach § 2 Abs. 3 des Aufwendungsausgleichsgesetzes gelten. Demgegenüber befasst sich Abs. 2 mit dem Haushaltsscheck und legt fest, wer das betreffende Verfahren durch Gemeinsame Grundsätze zu regeln hat. Schließlich befasst sich Abs. 3 mit berufsständigen Versorgungseinrichtungen.

 

Rz. 3

Grundlegend für Meldungen nach § 28a SGB IV ist die Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung – DEÜV), die zuletzt durch Art. 28 des Gesetzes v. 20.12.2022 (BGBl. I 2759) geändert worden ist.

 

Rz. 4

Als Gemeinsame Grundsätze haben die adressierten Sozialversicherungsträger herausgegeben:

  • Gemeinsame Grundsätze für die Systemprüfung nach § 22 Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) in der vom 1.1.2023 geltenden Fassung (abrufbar unter: https://www.informationsportal.de/wp-content/uploads/document__18594__GG-22-DEUeV-01.2023.pdf),
  • Gemeinsame Grundsätze für die Kommunikationsdaten nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB IV in der vom 1.1.2024 geltenden Fassung (abrufbar unter: https://www.informationsportal.de/wp-content/uploads/document__20786__GG-KD-01.2024.pdf),
  • Gemeinsame Grundsätze Technik für die elektronische Datenübermittlung gemäß § 95 SGB IV in der vom 1.1.2023 an geltenden Fassung (abrufbar unter: https://www.informationsportal.de/wp-content/uploads/document__19557__GGT.pdf),
  • Gemeinsame Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung nach § 28b Abs. 1 Satz 1 N. 1 bis 3 SGB IV in der vom 1.1.2024 geltenden Fassung (abrufbar unter: https://www.informationsportal.de/wp-content/uploads/document__20841__GG-28b-01.2024.pdf),
  • Gemeinsames Rundschreiben "Meldeverfahren zur Sozialversicherung" vom 29.6.2016 i. d. F. vom 16.3.2023 (abrufbar unter: https://www.informationsportal.de/wp-content/uploads/document__18195__01-Gem-RS-Vers.-8.01.pdf).
 

Rz. 5

Dem GKV-Spitzenverband, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit obliegt nach Abs. 2 auch die Aufgabe, bundeseinheitlich den Haushaltsscheck (§ 28a Abs. 7) und die der Einzugsstelle mit diesem Verfahren zu erteilende Einzugsermächtigung zu gestalten. Die Sozialversicherungsträger haben die dabei zu beachtenden Grundsätze im Gemeinsamen Rundschreiben "Haushaltsscheck-Verfahren" i. d. F. ab 1.1.2018 (abrufbar unter: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Fachliteratur_Kommentare_Gesetzestexte/summa_summarum/rundschreiben/2017/haushaltsscheckverf.html) festgehalten.

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