Rz. 81

Die DEÜV ist die ergänzende Rechtsvorschrift zu den §§ 28a ff. Sie soll zum einen das Meldeverfahren vereinfachen und zum anderen den Verwaltungsaufwand mindern. Die Meldetatbestände der DEÜV treten gleichrangig neben jene des insoweit abschließenden § 28a Abs. 1 SGB IV. Die DEÜV enthält im Ersten Abschnitt allgemeine Bestimmungen. § 1 DEÜV definiert den Geltungsbereich. Dieser bezieht sich nicht nur auf Meldungen nach § 28a SGB IV, sondern auf eine Reihe weiterer Meldeverpflichtungen begründender Vorschriften. Der Zweite Abschnitt der DEÜV befasst sich mit den Meldetatbeständen. Einerseits wird hier festgelegt, wann An- und Abmeldungen zu erstatten sind (§§ 6 und 8 DEÜV), ergänzt um die Sofortmeldung nach § 7 DEÜV. Andererseits enthält dieser Abschnitt weitere Meldetatbestände, die den Katalog des § 28a Abs. 1 Satz 1 SGB IV teils präzisieren, teils ausweiten.

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