Rz. 5a

Nach Abs. 1 Satz 2 und 3 ist die Erstattung von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschlossen, wenn diese Beiträge nicht mehr beanstandet werden dürfen bzw. wenn die Erstattung wegen der Verjährung des Erstattungsanspruchs nach § 27 Abs. 2 Satz 1 ausgeschlossen ist. Die Verjährung der Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung tritt 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres der Entrichtung dieser Beiträge ein.

Der Ausschluss des Erstattungsanspruchs wird also wirksam, wenn

  • die Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung nicht spätestens bei der nächsten Prüfung beim Arbeitgeber beanstandet worden sind oder
  • die Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung wegen des Eintritts der Verjährung nach § 27 nicht mehr erstattet werden können.

Damit gelten zu Unrecht entrichtete Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nach Ablauf der Beanstandungsfrist bzw. nach Ablauf der Verjährungsfrist als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge. Betroffen hiervon sind ausschließlich Rentenversicherungsbeiträge von abhängig Beschäftigten (und Beziehern von Vorruhestandsgeld), die wegen Fehlens der Rentenversicherungspflicht in voller Höhe zu Unrecht gezahlt wurden. Eine Erstattung dieser Beiträge ist nicht mehr möglich. Dies gilt nicht für zu Unrecht gezahlte Pflichtbeiträge auf einzelne Entgeltbestandteile. Einen Verzicht auf diese Fiktion sehen die gesetzlichen Vorschriften nicht ausdrücklich vor. Allerdings dient Abs. 1 lediglich dem Schutz des vermeintlich Pflichtversicherten. Deshalb kann er auf den Schutz von Abs. 1 verzichten und sich die zu Unrecht entrichteten Beiträge – soweit noch keine Verjährung eingetreten ist – unter den Voraussetzungen des Abs. 2 erstatten lassen (Waßer, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, § 26 Rz. 66, unter Bezug auf Schlegel, in: Küttner, Personalbuch 2005, Rentenversicherungsbeiträge Rz. 24; vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 22.12.2015, L 18 KN 70/15). Auch Rentenversicherungsbeiträge, die für eine Pflegeperson zu Unrecht entrichtet worden sind, dürfen vom Rentenversicherungsträger nach Ablauf der Verjährungsfrist für einen Erstattungsanspruch nicht mehr beanstandet werden. Sie sind als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge vorzumerken (BSG, Urteil v. 16.6.2021, B 5 RE 5/20 R).

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