Rz. 11

Die Ablaufhemmung der Verjährungsfrist bedeutet, dass die Verjährung nicht vor einem bestimmten Zeitpunkt bzw. frühestens eine bestimmte Zeit nach dem Wegfall von Gründen, die der Geltendmachung des Anspruchs entgegenstehen, eintritt. Die Verjährung eines Anspruchs auf Sozialversicherungsbeiträge, die sich gegen einen Nachlass richten, tritt nach § 211 BGB nicht vor Ablauf von 6 Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an der Anspruch von einem oder gegen einen Vertreter geltend gemacht werden kann.

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