Rz. 2

Diese Vorschrift ergänzt für den Bereich der Sozialversicherung die in § 40 SGB I enthaltene Regelung über das Entstehen der Leistungsansprüche (vgl. dort). Die Vorschrift soll klarstellen, dass es in der Sozialversicherung zur Entstehung des Beitragsanspruchs einer Konkretisierung durch einen Einzelbescheid des Versicherungsträgers nicht bedarf; dies kann z. B. bei illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit, bei untertariflicher Bezahlung sowie bei Insolvenz des Beitragspflichtigen Bedeutung erlangen.

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