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Die Regelung gilt nur für die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung (= Krankenkassen) und die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (= Berufsgenossenschaften und Gemeinde-Unfallversicherungsträger), weil die Beitragssätze für die soziale Pflegeversicherung, die gesetzliche Rentenversicherung und die für die Arbeitsförderung durch gesetzliche Bestimmungen festgesetzt werden. Auch in der gesetzlichen Krankenversicherung wird der allgemeine Beitragssatz vom Bundesgesetzgeber bestimmt (§ 241 SGB V, derzeit 14,6 %). Durch Satzung können die Krankenkassen lediglich einen kassenindividuellen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag bestimmen, soweit ihr Finanzbedarf durch die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht gedeckt ist (§ 242 SGB V).

Nach dem Beschluss des BVerfG v. 7.4.2022 (1 BvR 717/16, 1 BvR 2257/16, 1 BvR 2824/17) führt die von der Kinderzahl unabhängige gleiche Beitragsbelastung von Eltern in der sozialen Pflegeversicherung zu einer verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigten Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem. Eine Umsetzung ist durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) v. 19.6.2023 (BGBl. I Nr. 155) erfolgt.

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