Rz. 3

Die Beiträge zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung haben die Arbeitnehmer und deren Arbeitgeber aufzubringen. Lediglich bei den in Abs. 3 genannten Versicherten trägt der Arbeitgeber die Beiträge allein (vgl. Rz. 6). Die Beiträge zur Pflegeversicherung sind nach § 58 Abs. 1 SGB XI ebenfalls je zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufzubringen, wenn in dem Bundesland ein Feiertag gestrichen wurde, der stets auf einen Werktag fällt. Den seit dem 1.1.2005 zu zahlenden Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für kinderlose Mitglieder hat nach § 58 Abs. 3 SGB XI das Mitglied zu tragen. Da lediglich im Bundesland Sachsen kein Feiertag gestrichen worden ist, haben die dortigen Versicherten den Beitrag zur Pflegeversicherung i. H. v. 1 % allein zu tragen. Diese Regelung gilt jedoch nicht für die Erhöhung des Beitrages zur Pflegeversicherung von ursprünglich 1 % auf 1,7 % seit dem 1.7.1996 und die Erhöhungen um 0,25 % ab dem 1.7.2008, um 0,1 % ab dem 1.1.2013, um 0,3 % ab dem 1.1.2015, um 0,2 % ab dem 1.1.2017 sowie um 0,5 % ab dem 1.1.2019 auf den aktuellen Betragssatz von 3,05 %. Das bedeutet, dass in Sachsen der Erhöhungsbetrag von mittlerweile 2,05 % des Pflegeversicherungsbeitrages je zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu tragen ist (also jeweils 1,025 %), während der Beitrag i. H. v. 1 % vom Arbeitnehmer allein zu tragen ist. Der Gesamtbeitrag zur Pflegeversicherung ist daher in Sachsen i. H. v. 2,025 % vom Arbeitnehmer und i. H. v. 1,025 % vom Arbeitgeber zu tragen. Von kinderlosen Mitgliedern ist dann zusätzlich noch der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung von 0,35 % (ab dem 1.1.2022, zuvor 0,25 %, § 55 Abs. 3 SGB XI) aufzubringen.

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