2.1 Aufbringung der Beiträge durch Arbeitnehmer und Arbeitgeber

 

Rz. 3

Die Beiträge zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung haben die Arbeitnehmer und deren Arbeitgeber aufzubringen. Lediglich bei den in Abs. 3 genannten Versicherten trägt der Arbeitgeber die Beiträge allein (vgl. Rz. 6). Die Beiträge zur Pflegeversicherung sind nach § 58 Abs. 1 SGB XI ebenfalls je zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufzubringen, wenn in dem Bundesland ein Feiertag gestrichen wurde, der stets auf einen Werktag fällt. Den seit dem 1.1.2005 zu zahlenden Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für kinderlose Mitglieder hat nach § 58 Abs. 3 SGB XI das Mitglied zu tragen. Da lediglich im Bundesland Sachsen kein Feiertag gestrichen worden ist, haben die dortigen Versicherten den Beitrag zur Pflegeversicherung i. H. v. 1 % allein zu tragen. Diese Regelung gilt jedoch nicht für die Erhöhung des Beitrages zur Pflegeversicherung von ursprünglich 1 % auf 1,7 % seit dem 1.7.1996 und die Erhöhungen um 0,25 % ab dem 1.7.2008, um 0,1 % ab dem 1.1.2013, um 0,3 % ab dem 1.1.2015, um 0,2 % ab dem 1.1.2017 sowie um 0,5 % ab dem 1.1.2019 auf den aktuellen Betragssatz von 3,05 %. Das bedeutet, dass in Sachsen der Erhöhungsbetrag von mittlerweile 2,05 % des Pflegeversicherungsbeitrages je zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu tragen ist (also jeweils 1,025 %), während der Beitrag i. H. v. 1 % vom Arbeitnehmer allein zu tragen ist. Der Gesamtbeitrag zur Pflegeversicherung ist daher in Sachsen i. H. v. 2,025 % vom Arbeitnehmer und i. H. v. 1,025 % vom Arbeitgeber zu tragen. Von kinderlosen Mitgliedern ist dann zusätzlich noch der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung von 0,35 % (ab dem 1.1.2022, zuvor 0,25 %, § 55 Abs. 3 SGB XI) aufzubringen.

2.2 Aufbringung der Beiträge allein durch den Versicherten

 

Rz. 4

Versicherungspflichtige Selbständige (z. B. selbständige Lehrer und Erzieher, die in ihrem Betrieb keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungspfleger, in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- und Kinderpflege selbständig tätige Personen, die in ihrem Betrieb keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, sowie Seelotsen der Reviere i. S. d. Seelotsenwesens) haben die Beiträge zur Renten- und Unfallversicherung, soweit sie in diesen Versicherungszweigen versichert sind, selbst aufzubringen.

Die in der sozialen Pflegeversicherung versicherten Rentner haben seit dem 1.4.2004 die Beiträge zur Pflegeversicherung allein aufzubringen. Weiterhin haben Rentner die Beiträge zur Krankenversicherung für so genannte Versorgungsbezüge (vgl. § 229 SGB V) seit dem 1.1.2004 in voller Höhe allein zu tragen. Freiwillig Versicherte der Kranken-, Renten- und Unfallversicherung haben die Beiträge im Allgemeinen allein aufzubringen. Dies gilt auch für freiwillig versicherte Rentner.

Trotz dieses allgemeinen Grundsatzes wird nicht ausgeschlossen, dass freiwillig Versicherte Zuschüsse zu ihrem freiwilligen Beitrag erhalten (z. B. krankenversicherungsfreie Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei sind, sowie freiwillig versicherte Rentner, die vom Rentenversicherungsträger einen Zuschuss zu ihrem Krankenversicherungsbeitrag erhalten).

2.3 Aufbringung der Beiträge allein durch den Arbeitgeber

 

Rz. 5

Obgleich die Beiträge im Allgemeinen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam aufzubringen sind, gibt es Ausnahmen von dieser Regel. Dies gilt z. B. ohne Ausnahme für die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung, die vom Arbeitgeber – in Form einer Umlage – allein zu tragen sind. Aber darüber hinaus gibt es weitere Ausnahmen, nach denen der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen die Beiträge allein zu tragen hat.

2.3.1 Beiträge für Auszubildende mit geringem Arbeitsentgelt

 

Rz. 6

Bis zum 31.7.2003 waren die Vorschriften über die alleinige Aufbringung der Beiträge für Versicherte, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind und die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr leisten, für jeden Versicherungszweig einzeln geregelt (z. B. § 346 Abs. 2 SGB III, § 249 Abs. 3 SGB V, § 168 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI). Diese Vorschriften sind seit dem 1.8.2003 für alle Versicherungszweige einheitlich in Abs. 3 zusammengefasst. Gleichzeitig wurde der Grenzbetrag von 400,00 EUR auf 325,00 EUR monatlich abgesenkt. Die genannten Personenkreise sind versicherungspflichtig, auch wenn ihr Entgelt die Geringfügigkeitsgrenzen nicht überschreitet (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB V, § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB III).

In diesem Fällen hat der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag – einschließlich eines etwaigen Beitragszuschlags zur Pflegeversicherung für kinderlose Mitglieder – allein zu tragen. Für Versicherte, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, gilt dies nur, wenn das auf den Monat bezogene Arbeitsentgelt 325,00 EUR nicht übersteigt. Wenn diese sog. Geringverdienergrenze von 325,00 EUR durch einmalig gezahltes Arbeitsentgelt überschritten wird, hat der Arbeitgeber die Beiträge bis zu dem Arbeitsentgelt von 325,00 EUR allein zu tragen; die Beiträge, die auf das den Grenzbetrag von 325,00 EUR überschreitende Arbeitsentgelt entfallen, sind je zur Hälfte vom Arbeitg...

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