0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 18g ist durch Art. 2 Nr. 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Sozialgesetzbuches v. 20.7.1988 (BGBl. I S. 1046) eingefügt worden. Durch Art. 2 Nr. 5 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sozialgesetzbuches v. 13.6.1994 (BGBl. I S. 1229) erfolgte eine begriffliche Präzisierung. Das Zweite Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU) v. 20.11.2019 (BGBl. I S. 1626) hat die Vorschrift mit Wirkung zum 26.11.2019 redaktionell an die Verordnung (EU) 2016/679 angepasst.

1 Allgemeines

 

Rz. 1a

Die Vorschrift ergänzt die Bestimmungen in § 18f und dient dem Schutz der Versicherungsnummer als wichtiges personenbezogenes Sozialdatum. Eine vergleichbare Regelung gab es zuvor nicht. § 18g soll verhindern, dass jemand, der befugt in den Besitz der Versicherungsnummer gelangt ist, in anderer Weise als in § 18f erlaubt von der Versicherungsnummer Gebrauch machen kann.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 2

Jeder ist der Herr seiner eigenen Daten. Die freie Verwendungsbefugnis des Inhabers der Versicherungsnummer, also des Versicherten, wird durch § 18g nicht eingeschränkt. Es soll nur verhindert werden, dass Personen oder Stellen, denen befugt Sozialdaten übermittelt worden sind, hiervon einen anderen Gebrauch machen, als den in § 18f ausdrücklich zugelassenen. Damit ist ausgeschlossen, dass sich jemand beim Abschluss von Verträgen (vermeintlich) verpflichtet, dem Vertragspartner gegenüber seine Versicherungsnummer anzugeben, damit dieser sich z. B. nach Versicherungsnummern sortiert eine Kundendatei aufbaut. Sollten ein Vertrag oder allgemeine Geschäftsbedingungen eine solche Verpflichtung beinhalten, so ist diese Vertragsklausel unwirksam und daher in jedem Fall unbeachtlich.

 

Rz. 3

Der Gesetzestext stellt klar, dass sich die Unwirksamkeit nur auf die Vertragsklausel über die Angabe der Versicherungsnummer erstreckt (Teilnichtigkeit gemäß § 139 BGB); die Gültigkeit der sonstigen Vertragsteile bzw. -inhalte wird durch § 18g nicht berührt (BR-Drs. 315/87 S. 38).

 

Rz. 4

Verboten ist die Verarbeitung (zum Begriff vgl. Komm. zu § 18f) der Versicherungsnummer außerhalb der Zulässigkeiten nach § 18f auch dann, wenn die Versicherungsnummer befugt übermittelt worden ist. Hat z. B. der Versicherte selbst im Rahmen seiner freien Verfügbarkeit über seine Versicherungsnummer (vgl. Rz. 2) diese zur Verfügung gestellt, so ergibt sich auch daraus kein über § 18f hinausgehendes Recht, die Versicherungsnummer zu verwenden.

 

Rz. 5

§ 18g gilt nicht nur für Rentenversicherungsangelegenheiten, sondern betrifft alle Versicherungszweige sowie insbesondere privatrechtliche Beziehungen.

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