Rz. 15

Abs. 3 (dritter Bereich) regelt die Zulässigkeit der Verarbeitung der Versicherungsnummer für die Behörden, die nicht schon zu den Bereichen eins und zwei gehören, ferner für die Gerichte, Arbeitgeber und "Dritte", d. h. z. B. Personen und Einrichtungen wie Wissenschaftler, Forschungsinstitute, Ärzte, Apotheker (Leistungserbringer im System der sozialen Sicherheit), Sozialleistungen auszahlende Geldinstitute und andere mehr. Der Begriff "Dritte" ist nach der Gesetzesbegründung umfassend zu verstehen (BT-Drs. 11/1004 S. 16), zur Legaldefinition vgl. ferner § 67 Abs. 10 SGB X.

 

Rz. 16

Voraussetzung ist die Erforderlichkeit für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe einer zum ersten Bereich gehörenden Stelle, und zwar in den in Abs. 3 Satz 1 aufgezählten 3 Fällen. Hier wird die wesentlich höhere Hürde deutlich. Einmal sind die Kontaktinstitutionen begrenzt und ferner wird enumerativ der Anlass der Aufgabenerfüllung auf die Fälle begrenzt, in denen die Verarbeitung der Versicherungsnummer auch sinnvoll erscheint (Mitteilung nach der DEÜV, Beitragsentrichtung zur Einzugsstelle durch den Arbeitgeber, Abrechnung von Kureinrichtungen etc.).

 

Rz. 17

Abs. 3 Satz 2 regelt den Sachverhalt, dass die anderen genannten Behörden die Versicherungsnummer selbst nicht verarbeiten dürfen, denn dieses ist der Fallkonstellation nach Satz 1 vorbehalten, aber die Versicherungsnummer befugt vom Versicherten oder seinen Hinterbliebenen selbst oder nach dem Zweiten Kapitel des SGB X (vgl. dort §§ 67d bis 77) befugt übermittelt erhalten haben. In einem solchen Fall darf die Versicherungsnummer verarbeitet werden, wenn dies erforderlich ist zur Übermittlung von Daten gegenüber den in Abs. 1 und/oder den in § 69 Abs. 2 SGB X genannten Stellen.

Auch hier ist der Hinweis auf Abs. 5 geboten. Das bedeutet z. B., dass kein Arbeitgeber für seine Personaldatei die Versicherungsnummer als Ordnungsmerkmal verwenden darf; Gleiches gilt für eine Kundendatei.

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