Rz. 35

Nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 sind als Einkommen im Weiteren zu berücksichtigen Aufstockungsbeträge und Zuschläge nach § 3 Nr. 28 EStG. Die Regelung entspricht der bisher in Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 enthaltenen Regelung. Demnach waren steuerfreie Aufstockungsbeträge und Zuschläge nach § 3 Nr. 28 EStG anrechenbar. § 3 Nr. 28 EStG hat folgenden Wortlaut: Steuerfrei sind die Aufstockungsbeträge i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a sowie die Beiträge und Aufwendungen i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und des § 4 Abs. 2 des Altersteilzeitgesetzes, die Zuschläge, die versicherungsfrei Beschäftigte i. S. d. § 27 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zur Aufstockung der Bezüge bei Altersteilzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen erhalten sowie die Zahlungen des Arbeitgebers zur Übernahme der Beiträge im Sinne des § 187a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie 50 % der Beiträge nicht übersteigen.

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