Rz. 28

Bei geringfügig Beschäftigten in Privathaushalten (§ 8a) bleiben nach Abs. 3 bei Verwendung des Haushaltsschecks (§ 28a Abs. 7) Zuwendungen des Arbeitgebers unberücksichtigt, die nicht in Geld gewährt worden sind. Damit soll klargestellt werden, dass im Haushaltsscheckverfahren weiterhin Sachzuwendungen dem Arbeitsentgelt nicht hinzugerechnet werden (siehe zum Haushaltsscheckverfahren das Gemeinsame Rundschreiben "Haushaltsscheck-Verfahren" v. 17.10.2022 – Fassung gültig ab 1.10.2022).

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