Rz. 14

Die Übergangsregelung des Abs. 4 betrifft Unterlagen,

  • die als Wiedergabe auf einem Bildträger aufbewahrt werden und die
  • vor dem 1.2. 2003 hergestellt wurden.

Für solche Unterlagen, die also vor dem In-Kraft-Treten der §§ 110a bis 110d entstanden sind, gilt die Regelung des Abs. 2 nicht. Das bedeutet, dass bereits auf Mikrofilm, Mikrofiches oder anderen Bildträgern gespeicherte Unterlagen nicht erneut bearbeitet werden müssen. Für bereits erfolgte Speicherungen auf anderen dauerhaften Datenträgern gilt die Übergangsregelung allerdings nicht.

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