Rz. 97

Die Leistungen aus dem Grundrentenzuschlag sind ab Rentenbeginn der Bezugsrente zu bewilligen. D.h., unabhängig, wann die Rentenversicherungsträger in der Lage sind, die Grundrente zu administrieren, müssen die Leistungen ggf. rückwirkend bewilligt werden. Für Neurentner gilt dies unmittelbar nach § 76g; für Bestandsrentner ist je nach deren Rentenbeginn entweder § 307e (bei einem Rentenbeginn nach dem 31.12.1991) oder § 307f (bei einem Rentenbeginn vor dem 1.1.1992) maßgebend.

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