Rz. 2

§ 307f regelt für Bestandsrenten, die nach dem Recht vor Inkrafttreten des SGB VI (zum 1.1.1992) berechnet worden sind und bei Inkrafttreten des Grundrentengesetzes (am 1.1.2021) bereits geleistet wurden, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe ab dem 1.1.2021 ein Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung gewährt wird. Erfasst sind nicht nur Bestandsrenten, die nach dem früheren bundesdeutschen Recht berechnet worden sind (Abs. 1 bis 4), sondern auch nach § 307a umgewertete und nach § 307b neu berechnete Bestandsrenten des Beitrittsgebiets (Abs. 5 und 6).

§ 307f ist eine Übergangsvorschrift zu § 76g. Diese Norm trifft Regelungen für den Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung für Zugangs- bzw. Neurenten, also für Renten mit einem Rentenbeginn ab Inkrafttreten des Grundrentengesetzes. Weitere Übergangsnorm zu § 76g ist § 307e. Sie erfasst Bestandsrenten mit einem Rentenbeginn vor dem 1.1.2021, die – abweichend von § 307f – (von Beginn an) nach dem SGB VI berechnet worden sind.

 

Rz. 3

§ 307f soll – ebenso wie § 76g und § 307e – sicherstellen, dass Rentenbeziehende, die jahrzehntelang verpflichtend Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt haben, (auch) bei nur unterdurchschnittlichem Erwerbseinkommen eine Rente erhalten, die die erbrachte Leistung respektiert und anerkennt. Diese Versicherten sollen im Alter besser dastehen als jemand, der wenig oder überhaupt nicht gearbeitet und somit wenige oder keine Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet hat (BT-Drs. 19/18473 S. 1, 21). Dieselbe Anerkennung sollen Rentenbeziehende erhalten, die langjährig Pflichtbeiträge aufgrund von Kindererziehung und Pflege nahestehender Personen gezahlt haben; denn sie haben einen für den Zusammenhalt der Gesellschaft wichtigen Beitrag erbracht und durch die damit einhergehende Unterbrechung, Reduzierung oder sogar Aufgabe der eigenen Erwerbstätigkeit ihre Erwerbsbiographie beeinträchtigt (BT-Drs. 19/18473 S. 1, 21).

Von dem Rentenzuschlag sollen nicht nur künftige (von § 76g erfasste) Rentner, sondern auch diejenigen (von § 307e und f begünstigten) Versicherten profitieren, die bei Inkrafttreten des Grundrentengesetzes bereits eine Rente beziehen; denn letztere haben mit oftmals langjähriger Beitragszahlung gerade auch in wirtschaftlich schwierigen Zeiten wesentlich zur Finanzierung und Stabilisierung der gesetzlichen Rentenversicherung und zum Wohlstand in Deutschland beigetragen. Zudem haben Bestandsrentner jetzt kaum noch Möglichkeiten, ihre Einkommenssituation zu verbessern (BT-Drs. 19/18473 S. 1).

 

Rz. 4

Durch den Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung werden die eigenen (selbst erworbenen) Rentenansprüche der hiervon begünstigen (Bestands- und Neu-)Rentner aufgestockt. Der Zuschlag wird auf der Grundlage der bereits erworbenen individuellen Rentenansprüche des jeweiligen Versicherten berechnet. Es handelt sich also nicht um einen fixen Rentenbetrag; die Bezeichnung "Grundrente" ist insofern missverständlich.

 

Rz. 5

§ 307f Abs. 1 Satz 1 bestimmt für den hiervon erfassten Personenkreis der Bestandsrentner, deren Rente nach dem bundesdeutschen Recht vor Inkrafttreten des SGB VI, also nach der RVO, dem AVG oder RKG berechnet wurde, allgemein, unter welchen Voraussetzungen sie einen Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung erhalten können. Die Norm trägt dem Umstand Rechnung, dass sich im Versicherungskonto dieser Versicherten – anders als bei den von § 76g erfassten Neurenten und von § 307e begünstigten Bestandsrenten, die nach dem SGB VI berechnet wurden – i. d. R. noch keine rentenrechtlichen Zeiten nach dem SGB VI befinden. Zudem liegt die Berechnung jener Renten inzwischen mindestens 3 Jahrzehnte zurück. Seinerzeit war es aber weder erforderlich noch (wegen geringerer Speichermöglichkeiten und -kapazitäten) möglich, die rentenrechtlichen Zeiten, die für die Prüfung der Voraussetzungen und der Höhe des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung notwendig sind, so vorzuhalten, dass den Trägern der Rentenversicherung heute eine Identifizierung von Grundrentenzeiten nach § 76g Abs. 2 möglich wäre. Es bedarf daher für diese Fälle vereinfachender und weitgehend pauschalierender Regelungen, damit die Rentenversicherungsträger den Zuschlag an Entgeltpunkten gleichwohl vollautomatisiert, bürgerfreundlich und mit einem für alle Seiten vertretbaren Verwaltungsaufwand ermitteln können (BT-Drs. 19/18473 S. 47 f.). Um dies zu gewährleisten, knüpft § 307f Abs. 1 Nr. 1 an den (bereits ermittelten) Zuschlag der Rente nach Mindesteinkommen für Versicherungsfälle vor 1992 gemäß Art. 82 des RRG 1992 an.

 

Rz. 6

Abs. 2 stellt sicher, dass die von § 307f Abs. 1 erfassten Bestandsrentner – ebenso wie Neurentner nach § 76g und Bestandsrentner nach § 307e – die zum 1.1.2021 eingeführten Freibeträge beim Wohngeld (§ 17a WoGG), bei den fürsorgerischen Leistungen der sozialen Entschädigung (§ 25d Abs. 3c BVG), bei der Grundsicherung für Arb...

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