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Erfüllt der Rentner auch rentenrechtliche Zeiten in einem Mitgliedstaat der EU, des EWR, der Schweiz und dem Vereinigten Königreich und stellen diese nach Art. 6 VO (EG) 883/2004 Grundrentenzeiten dar, soll der Zuschlag nach Art. 52 VO (EG) 883/2004 bei der autonomen (innerstaatlichen) und anteiligen (zwischenstaatlichen) Leistung immer getrennt geprüft und berechnet werden (vgl. DRV-Rundschreiben 3/2020 v. 8.7.2020 S. 8).

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