Rz. 57

Nicht zu berücksichtigen sind hingegen die Zuschläge an Entgeltpunkten nach § 76 (Zuschläge beim Versorgungsausgleich), nach § 76a (Zuschläge an Entgeltpunkten aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder bei Abfindungen einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse), nach § 76b (Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung), nach § 76c (Zuschläge beim Rentensplitting) und nach § 76d (Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters); vgl. BT-Drs. 19/18473 S. 37, BR-Drs. 85/20 S. 34; vgl. auch GRA der DRV zu § 76g SGB VI, Stand: 25.1.2022, Anm. 4).

 

Rz. 58

Sofern entsprechende Zeiten im EU-Ausland zurückgelegt wurden, bleiben auch diese außer Betracht (so zutreffend: DRV-Rundschreiben 3/2020 v. 8.7.2020 S. 6); Art. 6 VO (EG) 883/2004.

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