2.2.1.1 § 51 Abs. 3a Satz 1

 

Rz. 35

Nach Satz 1 HS 1 sind durch den Verweis auf § 51 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1 bis 3 solche Zeiten, die für die Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren bei einem Anspruch auf Rente für besonders langjährig Versicherte nach § 38 Nr. 2, § 236b Abs. 1 Nr. 2 herangezogen werden können, gleichzeitig auch Grundrentenzeiten (vgl. auch GRA der DRV zu § 76g SGB VI, Stand: 25.1.2022, Anm. 3). Die Bestimmung der Grundrentenzeiten folgt damit den Vorgaben der 45-jährigen Wartezeit. Auf die bisherige Rechtsprechung zu den rentenrechtlich relevanten Zeiten zur Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren bei einem Anspruch auf Rente für besonders langjährig Versicherte kann daher zurückgegriffen werden.

 

Rz. 36

Erfasst werden nach § 51 Abs. 3a Satz 1 damit Kalendermonate, die belegt sind mit

  • Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit (Nr. 1),
  • Berücksichtigungszeiten (Nr. 2),
  • Zeiten des Bezugs von Leistungen bei Krankheit (Nr. 3b) und
  • Zeiten des Bezugs von Übergangsgeld (Nr. 3c).
 

Rz. 37

Die vom Gesetzgeber gewählte Verweisungstechnik, mit der in Abs. 2 Satz 1 auf § 51 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1 bis 3 und damit auch auf § 51 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3 Buchst. a – also Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung – verwiesen wird, ist im Lichte der Ausschlussregelung des Abs. 2 Satz 3 zu betrachten, wonach Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld keine Grundrentenzeiten sind. Mit Abs. 2 Satz 3 wird daher gerade nicht auf § 51 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3 Buchst. a verwiesen, also gerade nicht auf die Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung (vgl. hierzu Rz. 42).

 

Rz. 37a

Rentenversicherungspflichtige Minijobs zählen daher grundsätzlich auch zur Grundrentenzeit; ausgenommen sind jedoch Minijobs mit Befreiung von der Rentenversicherungspflicht. Die gezahlten Pflichtbeiträge für einen Minijob haben zwar Einfluss auf die Mindestversicherungszeit für den Anspruch auf Grundrente (vgl. auch Haufe News vom 4.3.2021: "Mit dem Minijob Ansprüche auf Grundrente sichern", online abrufbar unter der Adresse: https://www.haufe.de/personal/entgelt/auswirkungen-minijob-auf-grundrente_78_532606.html, zuletzt abgerufen am 4.3.2024), wirken sich aber nicht auf die Höhe der Grundrente aus (vgl. hierzu die Komm. in Rz. 50 ff.).

2.2.1.2 Fremdrentenzeiten

 

Rz. 38

Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 FRG sind Anrechnungszeiten auch Zeiten, in denen eine in den §§ 15 und 16 FRG genannte Beschäftigung oder Tätigkeit durch Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit unterbrochen wurde. Diese Fremdrentenzeiten stellen ebenfalls Grundrentenzeiten dar (DRV-Rundschreiben 3/2020 v. 8.7.2020 S. 4).

2.2.1.3 EU-Rentenzeiten

 

Rz. 39

Im europäischen Koordinierungsrecht stellt Art. 4 VO (EG) 883/2004 den allgemeinen Gleichheitssatz auf, Art. 5 VO (EG) 883/2004 beinhaltet das Gleichstellungsgebot und Art. 6 VO (EG) 883/2004 verpflichtet zum Zusammenrechnungsgebot von Zeiten (hierauf verweist zutreffend auch Klopstock, NJW 2020, 3279). Rentenrechtlichen Zeiten, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU (einschließlich der Schweiz) zurückgelegt wurden, sind daher als Grundrentenzeiten zu berücksichtigen. Ob dies auch für den Austrittskandidaten Vereinigtes Königreich gilt, wird sich entscheiden, falls ein entsprechendes Abkommen zwischen den Vertragspartnern – EU und Vereinigtes Königreich – zustande kommt.

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