2.1 Gesetzesänderung

 

Rz. 1

Die am 1.1.1992 in Kraft getretene Vorschrift löste die § 1247 RVO, § 24 AVG, § 47 RKG ab. Durch Art. 3 des 2. SED-Unrechtsbereinigungsgesetzes vom 23.6.1994 (BGBl. I S. 1311) wurde Abs. 2 Satz 1 2. HS - in Kraft seit 1.7.1994 - eingefügt; ferner wurden durch das Gesetz vom 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824) Abs. 1 Nr. 2 neugefaßt, Satz 2 sowie Abs. 5 angefügt. Durch das Gesetz vom 2.5.1996 (BGBl. I S. 659) schließlich wurde Abs. 2 Satz 2 neugefaßt.

2.2 Regelungszweck

 

Rz. 2

Die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) dient der Kompensation des durch die Aufgabe einer Erwerbstätigkeit entstehenden Einkommensverlustes; ihr kommt somit Lohnersatzfunktion zu. Die EU-Rente beträgt das 1,5fache der Rente wegen BU.

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