Rz. 21

Der Abbaufaktor wird dann ermittelt, indem der nach § 68 berechnete – größere – aktuelle Rentenwert durch den zum 1.7. festzusetzenden aktuellen Rentenwert nach § 255h Abs. 3 Nr. 1 oder 2 geteilt wird (BT-Drs. 20/1680 S. 29 = BR-Drs. 170/22 S. 25).

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