Rz. 1

§ 140 trat gem. Art. 85 Abs. 1 RRG 1992 am 1.1.1992 in Kraft. Die Vorschrift wurde durch Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Verbesserung des Hinterbliebenenrentenrechts vom 17.7.2001 (BGBl. I S. 1598) mit Wirkung vom 1.1.2002 geändert.

 

Rz. 2

§ 140 regelt die Sonderzuständigkeit der Bundesknappschaft für die Feststellung von Leistungen. Die Regelung ergänzt § 126, der die Regelzuständigkeit eines Rentenversicherungsträgers über den letzten Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit steuert.

Bis zum 31.12.2001 bestimmte §140, dass die Bundesknappschaft als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung für die Feststellung und Zahlung von Leistungen zuständig war, wenn ein Versicherter die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren in der knappschaftlichen Rentenversicherung erfüllt hatte oder wenn die allgemeine Wartezeit gemäß §§ 53, 245 vorzeitig erfüllt war; diese Regelung entsprach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht.

 

Rz. 3

Nach § 140 in der ab 1.1.2002 maßgebenden Fassung ist die Bundesknappschaft für die Feststellung und Zahlung von Leistungen bereits zuständig, wenn ein Beitrag aufgrund einer Beschäftigung zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden ist. Durch diese Neuregelung wird erreicht, dass sich die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten künftig nicht mehr mit knappschaftlichen Sonderregelungen befassen müssen. Die bisherige Zuständigkeitsregelung des § 140 wird durch die Übergangsregelung des § 273 Abs. 3, die ebenfalls durch das Gesetz zur Verbesserung des Hinterbliebenenrentenrechts vom 17.7.2001 (BGBl. I S. 1598) mit Wirkung vom 1.1.2002 in Kraft getreten ist, unter bestimmten Voraussetzungen fortgeführt. Insoweit wird auf die Kommentierung zu dieser Vorschrift verwiesen.

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