1 Allgemeines

 

Rz. 1

§ 140 trat gem. Art. 85 Abs. 1 RRG 1992 am 1.1.1992 in Kraft. Die Vorschrift wurde durch Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Verbesserung des Hinterbliebenenrentenrechts vom 17.7.2001 (BGBl. I S. 1598) mit Wirkung vom 1.1.2002 geändert.

 

Rz. 2

§ 140 regelt die Sonderzuständigkeit der Bundesknappschaft für die Feststellung von Leistungen. Die Regelung ergänzt § 126, der die Regelzuständigkeit eines Rentenversicherungsträgers über den letzten Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit steuert.

Bis zum 31.12.2001 bestimmte §140, dass die Bundesknappschaft als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung für die Feststellung und Zahlung von Leistungen zuständig war, wenn ein Versicherter die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren in der knappschaftlichen Rentenversicherung erfüllt hatte oder wenn die allgemeine Wartezeit gemäß §§ 53, 245 vorzeitig erfüllt war; diese Regelung entsprach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht.

 

Rz. 3

Nach § 140 in der ab 1.1.2002 maßgebenden Fassung ist die Bundesknappschaft für die Feststellung und Zahlung von Leistungen bereits zuständig, wenn ein Beitrag aufgrund einer Beschäftigung zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden ist. Durch diese Neuregelung wird erreicht, dass sich die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten künftig nicht mehr mit knappschaftlichen Sonderregelungen befassen müssen. Die bisherige Zuständigkeitsregelung des § 140 wird durch die Übergangsregelung des § 273 Abs. 3, die ebenfalls durch das Gesetz zur Verbesserung des Hinterbliebenenrentenrechts vom 17.7.2001 (BGBl. I S. 1598) mit Wirkung vom 1.1.2002 in Kraft getreten ist, unter bestimmten Voraussetzungen fortgeführt. Insoweit wird auf die Kommentierung zu dieser Vorschrift verwiesen.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 4

Gem. § 126 ist die Bundesknappschaft als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung für die Feststellung und Zahlung von Leistungen zuständig, wenn sie für einen Versicherten im Zeitpunkt der Antragstellung aufgrund einer versicherten Beschäftigung den letzten Beitrag erhalten hat (Regelzuständigkeit). Darüber hinaus ist die Bundesknappschaft für ein Leistungsverfahren zuständig, wenn für einen Versicherten zu irgendeinem Zeitpunkt ein Pflichtbeitrag aufgrund einer Beschäftigung zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden ist (Sonderzuständigkeit; §140 i.d.F. ab 1.1.2002).

Der Kreis der Beschäftigten, für den die Bundesknappschaft die Versicherung durchzuführen hat, ergibt sich aus § 137. Hierzu zählen im Einzelnen Versicherte, die

  in einem knappschaftlichen Betrieb oder bei der Bundesknappschaft beschäftigt sind,
  ausschließlich oder überwiegend knappschaftliche Arbeiten i.S.v. § 138 Abs. 4 verrichten,
  bei Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerorganisationen, die berufsständische Interessen des Bergbaus wahrnehmen oder bei Bergämtern, Oberbergämtern oder bergmännischen Prüf-, Forschungs- und Rettungsstellen beschäftigt sind, wenn für sie vor Aufnahme dieser Beschäftigung für fünf Jahre Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden sind.
 
Praxis-Beispiel
 
1.5.1970 - 31.5.1976 = 1 KM Pflichtbeitrag knRV aufgrund einer Beschäftigung in einem knappschaftlichen Betrieb
2.5.1976 - 31.1.1992 = 189 KM Pflichtbeiträge ArV (LVA Westfalen) aufgrund einer Beschäftigung
1.2.1992 - 28.2.2002 = 121 KM Pflichtbeiträge AnV (BfA) aufgrund einer selbständigen Tätigkeit

Am 27.1.2002 beantragte der Versicherte wirksam die Leistung einer Regelaltersrente gem. § 35.

Lösung:

Grundsätzlich ist der letzte wirksame Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Zeitpunkt der Antragstellung (= Beginn des Leistungsverfahrens) für die Bestimmung des für ein Leistungsverfahren zuständigen Rentenversicherungsträgers maßgeblich (§ 126 Abs. 1). Im Zeitpunkt der Antragstellung wurden Pflichtbeiträge für eine versicherte selbständige Tätigkeit zur Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) als Träger der Angestelltenversicherung gezahlt, so dass nach der Regelzuständigkeit des § 126 Abs. 1 für das Leistungsverfahren grundsätzlich die BfA zuständig wäre. Nach der Sonderzuständigkeitsregelung des § 140 ist im vorliegenden Beispiel jedoch die Bundesknappschaft für die Feststellung und ggf. Zahlung der beantragten Leistung zuständig, weil für den Versicherten im Laufe seines Versicherungslebens ein Beitrag aufgrund einer Beschäftigung zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden ist.

 

Rz. 5

Die Sonderzuständigkeit der Bundesknappschaft (§ 140) gilt nur für Leistungen und nicht etwa für die Durchführung einer Versicherung; sie geht den allgemeinen Zuständigkeitsregelungen (§§ 126, 128 bis 130, 133 bis 135) und den Regelungen über die Sonderzuständigkeit der Seekasse (§§ 131, 135) sowie der Bahnversicherungsanstalt (§135) vor.

 

Rz. 6

Nach § 140 in der bis zum 31.12.2001 maßgebenden Fassung war die Bundesknappschaft für die Feststellung und Zahlung von Leistungen nur zuständig, wenn für einen Versicherten die allgemei...

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