Rz. 7

Damit auch für die von Durchgangsärzten (Ärzte, die an der Heilbehandlung nach § 34 SGB VII beteiligt sind) an Krankenkassen übermittelten Arbeitsunfähigkeitsdaten sowohl die Teilnahme am Pilotprojekt ab dem 1.7.2021 bzw. das ab dem 1.1.2022 vorgesehene Verfahren zum elektronischen Abruf der Arbeitsunfähigkeitsdaten genutzt werden kann, bedarf es der ergänzenden Regelungen. Da für den Arbeitgeber eines Versicherten bzw. für die Bundesagentur für Arbeit kein Unterschied besteht, ob ein Vertragsarzt oder ein Durchgangsarzt die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten festgestellt hat, wird durch die Ergänzung gewährleistet, dass auch die von den Durchgangsärzten übermittelten Arbeitsunfähigkeitsdaten durch den Arbeitgeber bzw. die Bundesagentur für Arbeit bei den Krankenkassen abrufbar sind. Entsprechendes gilt bei Vorliegen einer geringfügigen Beschäftigung für den Abruf durch die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (BT-Drs. 19/20661 S. 10).

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