Rz. 4

Mit den Regelungen in Abs. 1 Satz 2 und 3 wird die Grundlage für ein einfacheres Abrufverfahren von elektronischen Arbeitsunfähigkeitsdaten für geringfügig beschäftigte Versicherte für die Arbeitgeber geschaffen. Durch die überarbeitete Regelung wird zum einen sichergestellt, dass die Krankenkassen allein weiterhin die einzigen Sozialversicherungsträger sind, die die Daten einer Arbeitsunfähigkeit vorhalten. Zum anderen wird erreicht, dass die Arbeitgeber direkt die entsprechenden Daten bei der zuständigen Krankenkasse ohne eine zeitliche Verzögerung über die Einzugsstelle Minijob-Zentrale abrufen können. Außerdem entfällt die Verpflichtung zur Übermittlung der Kopien aller Meldungen an die Minijob-Zentrale im Umfang von jährlich rund 40 Mio. Meldungen. Daraus ergeben sich Einsparungen im Erfüllungsaufwand für die Verwaltungen Knappschaft und Krankenkassen in Höhe von rund 9,1 Mio. EUR pro Jahr und 6 Mio. EUR Programmieraufwand.

Um andererseits die Minijob-Zentrale bei der Durchführung des U 1-Verfahrens nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) zu unterstützen, darf diese die Arbeitsunfähigkeitsdaten im Erstattungsverfahren nach dem AAG bei der jeweils zuständigen Krankenkasse abrufen. Durch dieses Abrufverfahren entstehen der Minijob-Zentrale und den Krankenkassen jeweils Verwaltungsaufwendungen von jährlich circa 1,56 Mio. EUR, der sich aus der Anzahl der circa 1,56 Mio. Abrufe pro Jahr mal jeweils einem Euro laufender Aufwand pro Fall für die Abwicklung des vollelektronischen Verfahrens bei Nutzung der vorhandenen Kommunikationsstruktur zwischen Minijob-Zentrale und den Krankenkassen ergibt (BT-Drs. 19/19037 S. 46).

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