Zum 1.4.2024 wird eine neue Entgeltersatzleistung, das "Qualifizierungsgeld" eingeführt.[1] Das Qualifizierungsgeld wird von den Arbeitsagenturen geleistet und richtet sich an Beschäftigte, denen durch den Strukturwandel der Verlust ihrer Arbeitsplätze droht. Ihnen soll durch Weiterbildungen eine zukunftssichere Beschäftigung im gleichen Unternehmen ermöglicht werden. Während die Beschäftigten zur Teilnahme an einer Weiterbildung von der Arbeit freigestellt sind, erhalten sie Qualifizierungsgeld, das in Anlehnung an die Regelungen zum Kurzarbeitergeld 60 % bzw. 67 % des ausgefallenen Nettoentgelts beträgt. Eine Aufstockung durch den Arbeitgeber ist möglich.[2] Wie bei dem Kurzarbeitergeld ist das Qualifizierungsgeld vom Arbeitgeber zu beantragen, zu berechnen und auftragsweise auszuzahlen.

Fortbestand des Versicherungsverhältnisses

Auch die versicherungs- und beitragsrechtliche Behandlung des Qualifizierungsgelds entspricht der des Kurzarbeitergeldes. Während des Bezugs von Qualifizierungsgeld besteht für die Beschäftigten das Versicherungsverhältnis in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung fort. Die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung werden aus einem fiktiven Arbeitsentgelt i. H. v. 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem Sollentgelt und dem Istentgelt gezahlt und sind vom Arbeitgeber aufzubringen. Zur Arbeitslosenversicherung fallen keine Beiträge an.

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