Durch die höhere Geringfügigkeitsgrenze ergeben sich auch Auswirkungen auf die Beschäftigungen im Übergangsbereich (Midijobs), da sich deren untere Entgeltgrenze ändert. Vom 1.1.2024 an liegt ein Midijob vor, wenn das daraus erzielte Arbeitsentgelt regelmäßig 538,01 EUR bis 2.000,00 EUR im Monat beträgt.[1]

Die beitragspflichtige Einnahme (BE) für die Berechnung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags ermittelt sich nach folgender Formel:

BE = F x G + ([2.000 / (2.000-G)] – [G / (2.000-G)] x F) x (AE – G)

"AE" steht für Arbeitsentgelt, "G" für die Geringfügigkeitsgrenze (538 EUR) und "F" für den Faktor F (0,6846).[2] Für die Zeit ab 1.1.2024 kann folgende Kurzformel verwendet werden:

BE = 1,1160637482 x AE – 232,12749658

Für den vom Arbeitnehmer zu tragenden Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird als beitragspflichtige Einnahme ein separat zu ermittelnder Betrag zugrunde gelegt, der sich nach folgender Formel berechnet:

BE = [2.000 / (2.000-G)] x (AE – G)

Für die Zeit ab 1.1.2024 kann folgende Kurzformel verwendet werden:

BE = 1,367989056 x AE – 735,9781121751

Der Arbeitgeberbeitragsanteil ergibt sich durch Abzug des Arbeitnehmerbeitragsanteils vom Gesamtbeitrag.

[2] BAnz AT v. 8.12.2023.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge