Die für versicherungspflichtig Beschäftigte mit einem Arbeitsentgelt im Übergangsbereich (Midijobber) abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge werden von einem reduzierten Betrag berechnet. Die Arbeitnehmer tragen einen ermäßigten Beitragsanteil. Zum 1.1.2023 wird der Übergangsbereich ausgeweitet, indem die obere Entgeltgrenze von monatlich 1.600 EUR auf 2.000 EUR angehoben wird.[1]

Dies ist die 2. Erhöhung der Entgeltgrenze innerhalb kurzer Zeit, nachdem sie bereits zum 1.10.2022 von 1.300 EUR auf 1.600 EUR angehoben wurde. Ziel ist es, Beschäftigte mit geringem Arbeitsentgelt finanziell weiter zu entlasten. Die Systematik der Beitragsberechnung und Beitragstragung im Übergangsbereich bleibt unverändert.

Ab dem 1.1.2023 liegt damit ein Beschäftigungsverhältnis im Übergangsbereich vor, wenn das daraus erzielte Arbeitsentgelt regelmäßig 520,01 EUR bis 2.000 EUR im Monat beträgt.[2]

Die beitragspflichtige Einnahme (BE) für die Berechnung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags ermittelt sich nach folgender Formel:

BE = F x G + ([2.000/(2.000-G)] – [G/(2.000-G)] x F) x (AE – G)

"AE" steht für Arbeitsentgelt, "G" für die Geringfügigkeitsgrenze (520 EUR) und "F" für den Faktor F (0,6922). Für die Zeit ab 1.1.2023 kann folgende Kurzformel verwendet werden:

1,108145946 x AE – 216,2918919

Für den vom Arbeitnehmer zu tragenden Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird als beitragspflichtige Einnahme ein separat zu ermittelnder Betrag zugrunde gelegt, der sich nach folgender Formel berechnet:

BE = [2.000/(2.000-G)] x (AE – G)

Für die Zeit ab 1.1.2023 kann folgende Kurzformel verwendet werden:

1,351351351 x AE – 702,702702

[1] Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende und zur Erweiterung des Übergangsbereichs v. 7.11.2022, BGBl 2022 I S. 1985.

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