Für die Berechnung der Beiträge wird das beitragspflichtige Einkommen (z. B. Arbeitsentgelt) max. bis zur Höhe der maßgebenden Beitragsbemessungsgrenze herangezogen. Die Beitragsbemessungsgrenzen in der allgemeinen Renten- und Arbeitslosenversicherung betragen im Jahr 2024 monatlich 7.550 EUR/West (+ 250 EUR) bzw. 7.450 EUR/Ost (+ 350 EUR). Die Beitragsbemessungsgrenze Ost wird schrittweise dem West-Wert angenähert und diesem zum 1.1.2025 vollständig entsprechen.

In der Kranken- und Pflegeversicherung beträgt die Beitragsbemessungsgrenze bundeseinheitlich 5.175 EUR (+ 187,50 EUR).

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