Zuwendungen des Arbeitsgebers an seine Arbeitnehmer und deren Begleitpersonen anlässlich von Betriebsveranstaltungen bleiben steuerfrei soweit sie einen Freibetrag je Betriebsveranstaltung und Teilnehmer – unter den weiteren bisherigen Voraussetzungen – nicht übersteigen.[1]

Die geplante Erhöhung auf 150 EUR wurde im Rahmen des Vermittlungsausschusses gestrichen. Es bleibt auch 2024 bei dem bekannten Wert von 110 EUR.

Betriebsveranstaltungen sind Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter. Beispiele sind Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern und Jubiläumsfeiern. Voraussetzung für die Gewährung des Freibetrags ist, dass die Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht.

Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer unabhängig davon, ob sie einzelnen Mitarbeitern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um Kosten handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet. Zur Berechnung, ob sich die Zuwendungen des Arbeitgebers im Rahmen des Freibetrags bewegen oder darüber hinausgehen, sind die zu berücksichtigenden Aufwendungen des Arbeitgebers zunächst zu gleichen Teilen auf alle bei der Betriebsveranstaltung anwesenden Teilnehmer aufzuteilen. Auf die Anzahl der eingeladenen Personen kommt es demgegenüber nicht an.

Der jeweilige Freibetrag gilt für bis zu 2 Betriebsveranstaltungen jährlich. Nimmt der Mitarbeiter an mehr als 2 Betriebsveranstaltungen teil, können die beiden Veranstaltungen, für die der Freibetrag gelten soll, ausgewählt werden. Ist der Steuerfreibetrag überschritten oder werden mehr als 2 Veranstaltungen durchgeführt, liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen kann mit 25 % pauschal besteuert werden.[2]

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