Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmer auf Verlangen über die aufgezeichnete Arbeitszeit zu informieren. Außerdem muss er ihm auf Verlangen eine Kopie der Aufzeichnungen zur Verfügung stellen.

Nach der Entwurfsbegründung soll damit der Forderung des EuGH nachgekommen werden, dass das System der Arbeitszeiterfassung für jeden Arbeitnehmer zugänglich sein muss. Es soll aber ausreichen, wenn die Arbeitnehmer die sie betreffenden elektronischen Aufzeichnungen selbst einsehen und Kopien fertigen können. Die vorgesehene Regelung zur Aushändigung einer Kopie entspricht der bisherigen Regelung in § 21a Abs. 7 ArbZG (Beschäftigung im Straßentransport).

Sowohl für Verstöße gegen die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht als auch solche gegen die Auskunfts- und Herausgabepflicht ist ein Bußgeld in Höhe von bis zu 30.000 EUR vorgesehen.

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