Regeln können die Tarifvertragsparteien in einem Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrags, die Arbeitgeber zudem mit dem Betriebs- oder Personalrat in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung, dass die Aufzeichnung der Arbeitszeit auch in nichtelektronischer Form erfolgen kann. Ebenso kann geregelt werden, dass die Aufzeichnung statt taggenau am Tag der Arbeitsleistung auch an einem anderen Tag erfolgen kann, spätestens aber bis zum Ablauf des 7. auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages. Außerdem können die Tarifvertragsparteien bzw. bei einer Tariföffnungsklausel auch die Betriebsparteien bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern generell von der Pflicht zur Aufzeichnung der Arbeitszeit ausnehmen. Dies soll für Arbeitnehmer möglich sein, bei denen die gesamte Arbeitszeit (Dauer und Lage) wegen der besonderen Merkmale der ausgeübten Tätigkeit nicht gemessen oder nicht im Voraus festgelegt wird oder von den Arbeitnehmern selbst festgelegt werden kann. Dies entspricht der Formulierung aus Art. 17 Abs. 1 der EU-Arbeitszeitrichtlinie, die insoweit Abweichungen ausdrücklich zulässt.

Beispielhaft nennt Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie:

  • Leitende Angestellte oder sonstige Personen mit selbstständiger Entscheidungsbefugnis.
  • Arbeitskräfte, die Familienangehörige sind.
  • Arbeitnehmer, die im liturgischen Bereich von Kirchen oder Religionsgemeinschaften beschäftigt sind.

In der Entwurfsbegründung wird hinsichtlich des für die Ausnahme in Betracht kommenden Personenkreises beispielhaft auf Führungskräfte, herausgehobene Experten oder Wissenschaftler hingewiesen, "die nicht verpflichtet sind, zu festgesetzten Zeiten am Arbeitsplatz anwesend zu sein, sondern über den Umfang und die Einteilung ihrer Arbeitszeit selbst entscheiden können". Leitende Angestellte i. S. v. § 5 Abs. 3 BetrVG bleiben nach § 18 ArbZG weiterhin aus dem Geltungsbereich des ArbZG und damit von der Erfassungspflicht ausgenommen.

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