Nach dem Referentenentwurf sollen die Arbeitgeber verpflichtetet werden, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer jeweils am Tag der Arbeitsleistung "elektronisch" aufzuzeichnen. Eine bestimmte Art der elektronischen Aufzeichnung wird nicht vorgeschrieben. Nach der Begründung des Entwurfs sollen neben den bereits gebräuchlichen Zeiterfassungsgeräten auch andere Formen der elektronischen Aufzeichnung mithilfe von elektronischen Anwendungen, beispielsweise durch Apps auf einem Mobiltelefon oder durch die Nutzung herkömmlicher Tabellenkalkulationsprogramme, in Betracht kommen.

Nicht zulässig sind nach dem Referentenentwurf jedoch Aufzeichnungen, die erst im Anschluss digitalisiert werden, z. B. das Einscannen von zuvor schriftlich auf Papier erfassten Zeiten.

Von der Pflicht zur elektronischen Erfassung ausgenommen werden Arbeitgeber mit bis zu 10 Arbeitnehmern; außerdem Arbeitgeber von Hausangestellten in einem Privathaushalt sowie ausländische Arbeitgeber ohne Betriebsstätte in Deutschland, die maximal 10 Arbeitnehmer nach Deutschland entsenden.

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